834 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Miterben.
Nachlaßanteil des ausgleichpflichtigen Erben übersteigt, beide glatt gegeneinander
aufgerechnet, d. h. beide gleich Null gesetzt (2056).
Beispiele. A. hinterläßt eine Ehefrau B., einen Sohn C., einen Enkel D. und eine
Enkelin E.; sein Nachlaß beträgt 16000 Mk.
I. Frau B. hat in ihrem Ehevertrage auf alles Erbrecht gegen A. verzichtet; der Sohn
C. hat 3000, die Enkelin E. hat 1000 Mk. auszugleichen. Hier erhalten
die Mutter B. 0 Ml.
der Sohn C. ½ (16000 + 3000+ 1000) — 3000 -7000 „
A □8 der Enkel D. ¼ (16000 + 3000—+ 1000) — 5000
die Enkelin E. ¼ (16000+ 3000 + 1000) — 1000 = 4000 „
II. Frau B. hat nicht verzichtet, erbt also mit; auszugleichende Beträge
C wie zu I. Hier erhalten
die Muter B. ¼. 16000 = 4000 Mk.
f Dr der Sehn C. ½(/. 16000—3000—- 1000) — 300o5000
der Enkel J. ¼ (. 16000 +. 3000 -T 1000) — 4000
die Enkelin E. / (“ 16000 + 3000 + 1000) — 1000 = 3000 „
III. Wie zu I.: nur hat der Sohn C. statt 3000 bloß 2000, die Enkelin E. dagegen statt 1000
9000 Mk. auszugleichen, so daß bei regelmäßiger Rechnung der Nachlaßanteil der E. negati
(/ (16000 + 2000 +— 90001 — 9000) werden würde. Hier ist die Ausgleichungssumme der C.
und ihr Nachlaßanteil = 0 zu setzen und zugleich der Nachlaßanteil des Sohns C. und des
Enkels D. verhältnismäßig von ½ und ¼ auf ½ und ½ zu erhöhn. Demnach erhalten
die Mutter B. 0 Mk.
der Sohn C. ⅜ (16000 + 2000) — 2000= 10000 „
der Enkel D. ½ (16000 + 2000) = 6000 „
die Enkelin E. 0 „
3. a) Die Ausgleichsrechnung zu 2 erleidet eine Anderung, wenn nach
Vornahme der auszugleichenden Zuwendung der Erbteil des ausgleichpflichtigen
Nachkommen durch den Fortfall eines Miterben erhöht worden ist: alsdann
bleibt seine Ausgleichungspflicht auf seinen bisherigen Erbteil beschränkt, läßt
also denjenigen Nachlaßanteil frei, der ihm erst durch die Erhöhung seines Erb-
teils zufällt (1935).
Beispiel. In dem zu 2 besprochenen Fall III sei vorausgesetzt, daß D. vor A ge-
storben ist oder nach A.s Tode die Erbschaft ausschlägt. Hier erhöht sich der Erbteil der E.
von ¼ auf ½. Müßte sie sich ihre Ausstattung auf ihren ganzen Erbteil anrechnen lassen,
so würde sie aus dem Nachlaß erhalten ½ (16000 + 2000 + 9000) — 9000 -4500 Mk.
Nun bleibt aber die Ausgleichung auf den ursprünglichen Erbteil der E. beschränkt: sie
bekommt demgemäß 6000 Mk.
b) Eine analoge Regel gilt, wenn nach Vornahme der auszugleichenden
Zuwendung der ausgleichpflichtige Nachkomme selber fortfällt und dadurch der
Erbteil eines andern Nachkommen erhöht wird. Alsdann tritt wie wir wissen,
dieser andre Nachkomme in die Ausgleichungspflicht des fortgefallenen ein;
seine Verpflichtung ist aber auf denjenigen Nachlaßanteil beschränkt, der ihm
erst durch die Erhöhung seines Erbteils zufällt, läßt also seinen bisherigen
Erbteil frei (2051 I, 1935).
Beispiel. In dem zu 2 besprochenen Fall III sei vorausgesetzt, daß die E. vor ihrem
Großvater gestorben sei. Hier tritt ihr Bruder D. in ihren Erbtell und ihre Ausgleichungs-
pflicht ein, hat aber, da der Wert der von seiner Schwester auszuglelchenden Zuwendung
gegen den dem Erbteil der Schwester entsprechenden Nachlaßanteil glatt ausgerechnet —