Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 419. Ausgleichungspflicht bei Testamentserbfolge. 8 420. Vorerbe. 837 
tritt der Nacherbfolge der Vorerbe, nach dem Eintritt der Nacherbfolge der 
Nacherbe. 
II. 1. Da der Vorerbe nur bis zum Eintritt der Nacherbfolge als Ge- 
samtrechtsnachfolger des Erblassers gilt, sind seine Rechte am Nachlaß auf- 
lösend bedingt oder befristet. Deshalb bleibt der Nachlaß von vornherein als 
Sondergut vom Privatvermögen des Vorerben geschieden. Und zwar wird 
dabei der Nachlaß weiter bestimmt als in andern Fällen, indem außer den 
regelmäßigen Bestandteilen noch dazu gerechnet wird (2111), 
a) was der Vorerbe rechtsgeschäftlich mit Nachlaßmitteln erwirbt, 
b) was der Vorerbe dem Inventar eines Nachlaßgrundstücks einverleibt. 
2. Eine besondre Stellung im Nachlaß nehmen dessen Nutzungen ein, so- 
weit sie auf die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge entfallen: sie verbleiben 
dem Vorerben endgültig. Demnach werden sie im Verhältnis zwischen dem 
Vorerben und den Nachlaßgläubigern als Teil des Nachlasses, im Verhältnis 
zwischen dem Vorerben und dem Nacherben als Teil des Privatvermögens des 
ersteren behandelt (s. 2111). 
3. Rechtsverhältnisse, die im Fall der gewöhnlichen Erbfolge durch Kon- 
fusion erlöschen würden, werden, wenn der Erbe unter einer auflösenden Be- 
dingung eingesetzt ist, nur bedingt aufgehoben; ist der Erbe bis zu einem ge- 
wissen Endtermin eingesetzt, so werden jene Rechtsverhältnisse überhaupt nicht 
aufgehoben, sondern „ruhen“ nur bis zum Endtermin (s. 2143).2 
III. 1. Der Vorerbe ist mit Rücksicht auf die Bedingtheit oder zeitliche 
Beschränktheit seines Rechts schon vor Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben 
gegenüber gebunden: er tritt zu ihm in ein ähnliches Verhältnis wie der Nieß- 
braucher einer Sache zu deren Eigentümer. 
a) Der Vorerbe soll die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände auf Verlangen des Nach- 
erben vollständig inventarisieren (2121). 
b) Der Vorerbe soll gestatten, daß der Nacherbe den Zustand der zur Erbschaft gehörigen 
Gegenstände durch Sachverständige untersuchen läßt (2122). 
c) Sowohl der Vor= wie der Nacherbe kann verlangen, daß, wenn zu der Erbschaft 
ein Wald, ein Bergwerk u. dgl. gehört, deren Bewirtschaftung zur Vermeidung späterer 
Streitigkeiten durch einen für beide Teile maßgebenden Betriebsplan geregelt werde (2123). 
4) Enthält die Erbschaft bares Geld, das nach den Regeln ordentlicher Wirtschaft 
dauernd anzulegen ist, so darf der Vorerbe es nur mündelsicher anlegen, es sei denn, daß 
der Nacherbe sich mit einer andern Anlage einverstanden erklärt (2119).3 
e) Gehören Grundstücke zum Nachlaß, so ist, wenn sie im Grundbuch auf den Namen 
des Vorerben eingetragen werden, dieser ausdrücklich als Vorerbe zu bezeichnen und zugleich 
das Recht des Nacherben tunlichst genau anzugeben (RrOrdn. 52).“ 
f) Gehören zur Erbschaft Forderungen, die im Reichs= oder einem Staatsschuldbuch 
eingetragen sind, oder Inhaber= oder mit Blankoindossament versehne Orderpapiere, so soll 
der Vorerbe sie auf Verlangen des Nacherben „sperren“; für diese Sperrung gelten die 
gleichen Regeln wie für die Sperrung derartiger Buchforderungen und Wertpapiere eines 
Mündels, nur daß selbstverständlich an die Stelle der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts die Zustimmung des Nacherben tritt (2116 ff.). 
2) Kretschmar, Konfusion (99) S. 255. 
3) RG. 73 S. 5. 4) RG. 61 S. 229.
	        
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