Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 422. Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers. 847 
recht; bedarf er zur Erledigung jener Aufgaben nicht des ganzen Nachlasses, 
so hat er alle überflüssigen Nachlaßgegenstände den Erben auf Verlangen schon 
vorher auszuliefern (2217 1). 
Das gleiche ist der Fall, wenn der TV. Nachlaßgegenstände bloß zur Deckung von 
Nachlaßschulden braucht und die Erben für die Berichtigung der Schulden eine ausreichende 
Sicherheit bestellen; nur wenn die Schulden auf unbedingten und unbefristeten Vermächt- 
nissen oder Auflagen beruhn, braucht der TV. sich auf die Herausgabe des Nachlasses gegen 
Sicherheitsbestellung nicht einzulassen (2217 11). 
d) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn die Verwaltung längere Zeit 
dauert, auf Verlangen der Erben alljährlich Rechnung zu legen (2218 I)). 
e) Der Erblasser kann die Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber 
den Erben nicht ausschließen oder auch nur mildern; sie sind also zwingenden 
Rechts; nur für die Pflicht des Testamentsvollstreckers, den Nachlaß unter 
Umständen schon vor Erledigung seiner sonstigen Aufgaben an die Erben aus- 
zuliefern, gilt eine Ausnahme: sie kann dem Testamentsvollstrecker vom Erb- 
lasser ganz erlassen werden (2220). 
4. Der Testamentsvollstrecker kann, wie ein Beauftragter, von den Erben 
die Erstattung seiner angemessenen Auslagen sowie außerdem, falls der Erb- 
lasser nicht das Gegenteil bestimmt hat, ein angemessenes Honorar fordern 
(2218, 2221). 
5. a) Mehrere Testamentsvollstrecker führen ihr Amt gemeinschaftlich; bei einer Mei- 
nungsverschiedenheit entscheidet das Nachlaßgericht; fällt einer von ihnen weg oder ist er aus 
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Führung des Amts behindert , so führen die 
übrigen das Amt allein; doch kann der Erblasser abweichende Anordnungen treffen (s. 2224 1). 
b) Maßregeln, die zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden 
Nachlaßgegenstandes erforderlich sind, kann jeder Testamentsvollstrecker selbständig treffen, 
selbst gegen den Widerspruch der Mitvollstrecker (2224 II). Eine entgegenstehende Anordnung 
des Erblassers ist ungültig. 
IV. Die bisher erörterten gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit 
des Testamentsvollstreckers gelten aber nicht ausnahmslos. 
1. a) Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des 
Nachlasses selbständig übertragen, so daß sie nicht bloß als Hülfsmittel zur 
Erfüllung sonstiger ihm gestellter Aufgaben dient, sondern ihm auch dann zu- 
steht, wenn ihm keine andern Aufgaben zugewiesen oder die ihm zugewiesenen 
andern Aufgaben erledigt sind (2209 Satz 1). Ist dies geschehn, so gilt der 
Testamentsvollstrecker im Zweifel als ermächtigt, Nachlaßschulden unbeschränkt 
einzugehn, auch wenn es zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses 
nicht erforderlich ist; nur Schenkungsversprechen sind dem Testamentsvollstrecker 
auch in diesem Fall versagt, soweit sie nicht durch Sitte oder Anstand geboten 
sind (2209 Satz 2). 
b) Die selbständige Ubertragung der Nachlaßverwaltung auf den Testa- 
mentsvollstrecker ist bloß auf dreißig Jahre nach dem Erbfall wirksam; nur 
  
18) RG. 61 S. 143. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 54
	        
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