850 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben.
lasses für die Privatschulden der Erben: soweit die Verwaltungsmacht des
Testamentsvollstreckers reicht, ist der Nachlaß dem Zugriff der Privatgläubiger
der Erben gänzlich entrückt (2214).
Beispiel. A. weiß, daß sein einziger Sohn und Erbe B. stark verschuldet ist; um seine
Hinterlassenschaft vor den Gläubigern Bs zu schützen, ernennt er den B. nicht bloß zu seinem
Erben, sondern auch zugleich auf Lebenszeit zu seinem TV.1 Hier hat A. seine Absicht er-
reicht: sein Nachlaß, obschon freies Eigentum des B., ist gegen den Zugriff seiner Privat-
gläubiger gefeit.
V. Der Erbschaftskäufer.
I. Allgemeines.
8 424.
I. Jeder Erbe kann die ihm angefallene Erbschaft im ganzen ver-
kaufen, ein Miterbe freilich nur unbeschadet des Vorkaufsrechts der andern
Erben; der Verkauf bedarf gerichtlicher oder notarieller Beurkundung (2034,
2371).
1. Der Käufer hat kraft des Erbschaftskaufs das Recht, vom Verkäufer
die Auslieferung des ganzen Nachlasses zu verlangen.
War der Verkäufer bloßer Miterbe, so gebührt dem Käufer natürlich nur ein Anteil
des Nachlasses nach Verhältnis des Erbieils, der dem Verkäufer zur Zeit des Verkaufs
zustand; wird der Nachlaßanteil des Verkäufers nachträglich durch Wegfall eines Miterben
oder durch Nacherbfolge erhöht, so hat der Käufer auf diesen Zuwachs keinen Anspruch (2373
Satz 1). Ausgenommen vom Verkauf sind die Nutzungen des Nachlasses, die auf die Zeit
vor dem Verkauf entfallen, sowie die Familienpapiere und Familienbilder (2379 Sa 1,
2380 Satz 2, 2373 Saß 2).
Maßgebend für die Ansprüche des Käufers ist nicht der ursprüngliche Bestand des
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, sondern der Nachlaßbestand zur Zeit des Erbschaftskaufs.
Der Käufer kann also einerseits alle Erweiterungen des Nachlasses, die in der Zeit zwischen
Erbfall und Erbschaftskauf eingetreten sind und nicht zu den „Nutzungen“ gehören, für sich
in Anspruch nehmen, z. B. den Gewinn, der in dieser Zeit auf ein zum Nachlaß gehöriges
Lotterielos entfällt (2073). Andrerseits kann er keine Vergütung verlangen, wenn der Nachloß
sich in der Zeit zwischen Erbfall und Erbschaftskauf vermindert, z. B. der Erbe in dieser
Zeit einzelne Nachlaßsachen unter ihrem Wert veräußert hat; doch gilt eine Ausnahme, wenn
eine Minderung des Nachlasses daourch herbeigeführt ist, daß der Verkäufer vor dem Verkauf
der Erbschaft über einzelne Nachlaßgegenstände unentgelilich verfügt oder sie für sich ver-
braucht hat: hier kann der Käufer Ersag verlangen, es sei denn, daß ihm die Minderung
des Nachlasses beim Abschluß des Erbschaftskaufs bekannt gewesen ist (2375).
2. Der Käufer hat kraft des Erbschaftskaufs die Pflicht, dem Verkäufer
den bedungenen Kaufpreis zu zahlen und ihm die auf dem Nachlaß oder seinem
Anteil am Nachlaß ruhenden Lasten abzunehmen (2378, 2380 Satz 2).
Ausgenommen sind:
a) Lasten, die auf Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilsrechten, Ausgleichungspflchten
oder Teilungsanordnungen beruhn (2376 I),
b) Lasten, die auf die Zeit vor dem Kauf entfallen und nach wirtschaftlichen Regel