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aus den auf eben diese Zeit entfallenden Nutzungen des Nachlasses zu bestreiten sind, z. B.
die bis zum Kauf laufenden Zinsen der Nachlaßschulden (s. 2379 Satz 2, 3, 2380 Satz 2).
Maßgebend für die Pflichten des Käufers ist nicht die ursprüngliche Belastung des Nach-
lasses zur Zeit des Erbfalls, sondern die Belastung zur Zeit des Erbschaftskaufs. Der Käufer
muß also einerseits dem Verkäufer auch solche Lasten abnehmen, die erst nach dem Erbfall
entstanden sind, z. B. Schulden, die der Verkäufer zum Zweck der Verwaltung des Nachlasses
begründet hat; andrerseits braucht er keine Vergütung zu leisten, wenn sich die Lasten des
Nachlasses nach dem Erbfall vermindert haben, z. B. ein Nachlaßgläubiger auf seine An-
sprüche gegen den Nachlaß verzichtet hat (s. 2372). Doch gilt eine Ausnahme, wenn eine
Minderung der Nachlaßbelastung dadurch herbeigeführt ist, daß der Verkäufer vor dem Ver-
kauf der Erbschaft eine Nachlaßschuld mit den Mittieln seines Privatvermögens erfüllt hat:
hier muß der Käufer die zwecks Erfüllung der Schuld gemachten Aufwendungen dem Ver-
käufer ersetzen (2378 I).
Eine Nebenpflicht des Käusers bezieht sich auf die Aufwendungen, die der Verkäufer
vor dem Verkauf auf den Nachlaß gemacht hat: der Käufer muß diese Aufwendungen ersetzen,
soweit sie nötig waren oder den Wert des Nachlasses zur Zeit des Verkaufs der Erbschaft
erhöht haben (2381).
3. Der Verkäufer muß dem Käufer dafür Gewähr leisten (2376 1),
a) daß er der wahre Erbe und nicht durch das Recht eines Nacherben
oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist;
b) daß er keinem Nachlaßgläubiger endgültig unbeschränkt haftet;
c) daß auf der verkauften Erbschaft keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflicht-
teilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen ruhn.
Eine weitere Gewährschaftspflicht liegt dem Verkäufer nicht ob; insbesondre ist er haft-
frei, wenn einzelne Nachlaßsachen mit Feblern behaftet sind, wenn einzelne im Nachlaß be-
findliche Sachen dem Erblasser nicht gehören und von ihren Eigentümern vindiziert werden,
wenn der Nachlaß mit andern Schulden als Vermächinissen, Auflagen und Pflichtteilslasten
beschwert ist (2376).
4. Rechtsverhältnisse, die infolge des Erbfalls durch Konfusion erloschen
sind, werden im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer als fortbestehend
behandelt (2377). Namentlich gilt dies für Forderungen des Erblassers
gegen den Erben und des Erben gegen den Erblasser; jene kann der Käufer
gegen den Verkäufer, diese kann der Verkäufer gegen den Käufer geltend machen.
5. Die Gefahr der Erbschaft geht auf den Käufer nicht erst über, wenn
der Nachlaß auf ihn übertragen wird, wie dies den allgemeinen Regeln des
Kaufs entsprechen würde, sondern schon mit Abschluß des Erbschaftskaufs (2380).
6. Ein dingliches Recht gewährt der Erbschaftskauf dem Käufer nicht:
der Käufer tritt also in die Rechte seines Verkäufers am Nachlaß nicht, wie
ein Nacherbe, kraft Gesetzes ein, sondern erlangt diese Rechte erst, wenn sie
ihm besonders übertragen werden. Daß die Übertragung in sehr verschiedener
Art erfolgt, je nachdem der Verkäufer Alleinerbe oder Miterbe ist, haben wir
bereits früher gezeigt: jener kann nur die einzelnen Nachlaßgegenstände, dieser
kann seinen Anteil am Nachlaß im ganzen auf den Käufer übertragen.
II. Die Regeln vom Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf
alle andern Verträge, die auf die Veräußerung einer angefallenen oder auf
die Weiterveräußerung einer durch Vertrag erworbenen Erbschaft gehn; nur