864 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben.
Römern nicht bekannt war, auch nach der Rezeption überall in Gebrauch
geblieben. Doch war die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers sehr eng
bemessen oder gar zweifelhaft, so daß jeder Erblasser genötigt war, bei der Ve-
stellung eines Testamentsvollstreckers dessen Aufgaben und Machtvollkommen-
heiten seinerseits aufs genaueste zu bestimmen. 11 Welchen Einfluß die Be-
stellung eines Testamentsvollstreckers auf die Nachlaßschulden hatte, war
zweifelhaft.
V. Der Erbschaftskäufer wurde im bisherigen Recht ähnlich behandelt
wie im Reichsrecht. Nur das preußische Recht schrieb dem Erbschaftskauf ding-
liche Wirkung zu, ließ also den ganzen Nachlaß kraft Gesetzes auf den Erb-
schaftskäufer übergehn. 15
VI. 1. Die Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs über das Verhältnis
zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer sind dem gemeinen und sächsischen Recht
nachgebildet; insbesondre ist der Erbschaftsanspruch eine Nachahmung der bere-
ditatis petitio. Von dem gemeinrechtlich-sächsischen Vorbilde ist aber das
bürgerliche Gesetzbuch namentlich dadurch abgewichen, daß jenes dem eigentlichen
Erbschaftsbesitzer (possessor pro herede) den Besitzer, der gar keinen Besit-
titel behauptete (possessor pro possessore), gleichstellte, während das bürger-
liche Gesetzbuch von dieser Gleichstellung nichts weiß. 16
2. Das preußische und französische Recht hatte das Rechtsverhältnis
zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer nicht besonders geregelt.
VII. Der Erbschein war dem bisherigen gemeinen, sächsischen und frau-
zösischen Recht unbekannt. Dagegen fand er sich, wenn schon auf den Fall
der gesetzlichen Erbfolge beschränkt, im jüngeren preußischen Recht. 17
VIII. Der Anspruch des Erben auf Auskunft ist schon in der bisherigen
gemeinrechtlichen Praxis anerkannt. 18 Im preußischen Recht galt er nur sehr
beschränkt. 15
Zusatz. Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften siehe hinter § 391.
14) Siehe namentlich pr. LR. I, 12 § 557.
15) Eccius 4 § 277“1.
16) Leonhard, Erbschaftsbesitz (99) S. 46; sächs. GB. 2291.
17) Pr. Ges. v. 12. 3. 69; siehe aber sächs. G. 2322; sächs. V. v. 9. 1. 65 F 19.
18) Dernb. 3 § 173.
19) Siehe pr. allg. Gerichtsordn. I, 22 §§ 28, 29 Nr. 3.