§ 432. Die Verpflichtungen des Beschwerten beim Erstvermächtnis. 873
)) Im übrigen wird die Haftbeschränkung der Erben im Fall der Über-
schuldung ebenso behandelt wie im Fall der Dürftigkeit des Nachlasses. Nament-
lich können die Erben von den Vermächtnisnehmern haftbar gemacht werden,
wenn sie die Überschuldung des Nachlasses durch nachlässige Verwaltung selber
herbeigeführt haben (1992 Satz 1, 1991 I, 1978 1).
6) Ist ein Vermächtnis nur einem von mehreren Miterben auferlegt, so
gilt es als eine besondre Last des dem beschwerten Erben zur Zeit der Anord-
nung des Vermächtnisses gebührenden Erbschaftsanteils (s. 1922 II, 1935,
2095, 2007). Fällt also der beschwerte Erbe nach Anordnung des Vermächt-
nisses fort, so geht die Vermächtnislast zwar auf diejenigen Miterben über, deren
Erbschaftsanteile durch den Fortfall des beschwerten Erben einen Zuwachs er-
fahren, belastet aber nur diesen Zuwachs, während sie den ursprünglichen Erb-
schaftsanteil der Miterben freiläßt; das umgekehrte gilt, wenn nach Anordnung
des Vermächtnisses einer der nicht beschwerten Erben fortfällt und dadurch
der Erbschaftsanteil des Beschwerten einen Zuwachs erfährt; die Folge ist, daß,
wenn die Voraussetzungen der beschränkten Haftung erfüllt sind, der beschwerte
Miterbe dem Vermächtnisnehmer oftmals nicht mit dem ganzen ihm gebührenden
Nachlaßanteil, sondern nur mit einem Teil dieses Teils haftbar ist.
Die gleiche Regel gilt, wenn alle Miterben bis auf einen fortfallen, auch zugunsten
des übrigbleibenden Alleinerben; Beispiel: A. hat seine drei Söhne zu gleichen Teilen als
Erben eingesetzt und den ältesten, B., mit einem Vermächtnis von 10000 Mk. beschwert;
beträgt der Nachlaß 15000 Mk., so haftet B. für das Vermächtnis nur in Höhe von 5000 Mk.,
auch wenn er durch den Fortfall seiner beiden Brüder A.s Alleinerbe geworden ist. Ebenso
ist sie analog anwendbar, wenn ein Erbe von vornherein zu mehreren Erbschaftsanteilen be-
rufen und nur bezüglich eines der Anteile mit einem Vermächtnis beschwert ist (s. 2007).
Sind von mehreren Miterben mehrere, aber nicht alle mit einem Vermächtnis beschwert,
so haften sie dafür nach Verhältnis ihrer Erbschaftsanteile als Teilschuldner?; sind dagegen
sämtliche Miterben beschwert, so haften sie wenigstens dann als Gesamtschuldner, wenn sie
auch den übrigen Nachlaßgläubigern in dieser Art haftbar sind (2148).
59) Für die Vermächtnisnehmer ist eine bestimmte Rangordnung eingeführt,
nicht bloß im Fall des Nachlaßkonkurses, sondern auch dann, wenn der Nach-
laß konkursfrei bleibt.
aa) Die Rangordnung ist eine einfache: die Vermächtnisnehmer stehn
hinter sämtlichen andern Nachlaßgläubigern mit Ausnahme derer, die die Er-
füllung einer Auflage fordern, zurück; mehrere Vermächtnisnehmer untereinander
haben gleichen Rang, es sei denn, daß der Erblasser ein andres bestimmt hat
oder einzelne Vermächtnisnehmer durch Fristablauf ausgeschlossen sind (s. 2189;
Konk. 226, 227).
66) Die Bedeutung dieser Rangordnung ist die folgende: die Erben und
der etwaige Nachlaßvertreter (Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter usw.)
dürfen die Vermächtnisse erst berichtigen, nachdem sämtliche andre Nachlaß-
schulden berichtigt oder sichergestellt sind; mehrere Vermächtnisse verschiedenen
2) Abw. Knitschky, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 288.