Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

874 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen. 
Ranges sind nach Maßgabe ihres Ranges, mehrere Vermächtnisse gleichen 
Ranges sind nach Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen (1991 I, IV, 1992; 
Konk Ordn. 226 1). 
5)0) Erschöpfen die Erben oder Nachlaßvertreter den Nachlaß, indem sie 
ein Vermächtnis im Widerspruch zu den maßgebenden Rangregeln berichtigen, 
so sind sie, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, schadensersatzpflichtig 
(1979, 1978, 1985 II, 1991 1, 1992). Auch kann dem Vermächtnisnehmer 
der von ihm zu Unrecht empfangene Betrag im Wege der Anfechtung wieder 
entrissen werden, wie wenn er ihn von den Erben durch unentgeltliche Ver- 
fügung empfangen hätte; anfechtungsberechtigt ist im Fall des Nachlaßkonkurses 
der Konkursverwalter, andernfalls jeder einzelne Gläubiger, der dem Vermächt- 
nisnehmer im Range gleichsteht oder vorgeht (KonkOrdn. 222; Anfechtungs- 
gesetz v. 21. 7. 79 und 17. 5. 98 § 3aa). 
0) Eine Abschwächung des Vorranges der übrigen Nachlaßgläubiger vor 
den Vermächtnisnehmern tritt ein, soweit ein an und für sich bevorrechtigter 
Gläubiger beim Aufgebot der Nachlaßgläubiger oder durch Fristablauf „aus- 
geschlossen“ ist: er kann die Erben oder Nachlaßvertreter, die den Nachlaß 
durch Berichtigung von Vermächtnissen erschöpft haben, nicht haftbar machen, 
wenn er seine Forderung erst geltend macht, nachdem die Berichtigung der 
Vermächtnisse bereits erfolgt ist, ohne daß es darauf ankommt, ob seine Forde- 
rung den Erben oder Nachlaßvertretern bekannt gewesen ist oder nicht (1973 
1 Satz 2, 1974 1, 1). 
6) Wird beim Aufgebot der Nachlaßgläubiger ein Vermächtnisnehmer 
ausgeschlossen, so trifft ihn von den Nachteilen, mit denen eine solche Aus- 
schließung die übrigen Nachlaßgläubiger bedroht, nur der eine, daß ihm die 
Miterben von der Nachlaßteilung ab bloß als Teilschuldner haften (2060 Nr. 1). 
Dagegen hat er unter seiner Ausschließung im übrigen nicht zu leiden (1972); 
vor allem sind die Erben ihm nicht bloß in Höhe ihrer Bereicherung aus dem 
Nachlaß, sondern in gleichem Umfange wie vor dem Aufgebot haftbar. 
Beispiel. A. verbraucht die 1000 Mk., die er von B. geerbt hat, zu einer Reise, nach- 
dem er das Aufgebot der Nachlaßgläubiger veranlaßt und kein Gläubiger sich in dem Ver- 
fahren gemeldet hat; nachträglich verlangt C. Rückerstattung eines Darlehns von 400 Mk., 
das er dem B. gegeben, und Auszahlung von 500 Mk., die B. ihm vermacht hat. Hier ist 
A. wegen des Darlehns haftfrei; dagegen muß er das Vermächtnis unverkürzt entrichten. 
e) Die Regel, daß der Nachlaßverwalter und die Erben verpflichtet sind, die Eröffnung 
des Nachlaßkonkurses zu beantragen, sobald sie wissen oder wissen müssen, daß der Nachlaß 
überschuldet ist, gilt nicht, wenn die Überschuldung des Nachlasses lediglich auf übermäßigen 
Vermächtnissen beruht (1980 1 Satz 2). 
&) Die Regel, daß die Eröffnung des Nachlaßkonkurses von jedem Nachlaßgläubiger 
beantragt werden kann, gilt in Ansehung der Vermächtnisnehmer nur, wenn über das Ge- 
samtvermögen eines beschwerten Erben Konkurs eröffnet ist (KonkOrdn. 219 1). 
n) Bei einem Zwangsvergleich im Nachlaßkonkurse sind die Vermächtnisnehmer nicht 
beteiligt (s. KonkOrdn. 230 Il). 
b) Sieht man von den eben besprochenen Besonderheiten ab, so unterliegen
	        
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