876 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen.
Vermächtnisses verklagt wird, die Haftbeschränkung einbüßt, wenn sie ihm nicht im Urtell
ausdrücklich vorbehalten ist, ist nicht anzunehmen.
7) Wird das Erstvermächtnis auf Grund der beschränkten Haftung der
Erben oder wegen eines Pflichtteilsanspruchs gekürzt, so kann, falls nicht ein
entgegenstehender Wille des Erblassers anzunehmen ist, der Erstvermächtnis-
nehmer auch das Zweitvermächtnis verhältnismäßig kürzen (2188).
Beispiel. In dem zu § genannten Fall sei vorausgesetzt, daß A.3 Gesamtnachlaß nach
Abzug der übrigen Schulden nur 40000 Mk. ausmacht und demnach — laut BG. 1992 —
die beiden Erstvermächtnisnehmer statt ihrer Häuser½ des Geldwerts derselben mit je
20000 Mk. erhalten. Hier wird das Zweitvermächinis E.s gleichfalls auf ⅜ herabgesegzt,
während das Zweitvermächtnis D.s nach der strengeren Regel zu § sogar auf die Hälste
ermäßigt wird. Es gewinnt also B. nichts. C. 12000, D. 20000, E. 8000 Mk.
) Sind mehrere Mitvermächtnisnehmer mit einem Zweitvermächtnis gemeinschaftlich
beschwert, so haften sie im Zweifel als Teilschuldner (2148).“ Ist dagegen nur einer von
ihnen beschwert, so gelten analoge Regeln, wie wenn von mehreren Miterben nur einer mit
einem Erstvermächtnis beschwert ist.
b) Sieht man von den eben besprochenen Besonderheiten ab, so unterliegt
der Zweitvermächtnisnehmer den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts, ohne
daß eine analoge Anwendung der besondern für das Verhältnis zwischen Erstver-
mächtnisnehmer und Erben geltenden Vorschriften statthaft wäre. Hervorgehoben sei,
o) daß der Erstvermächtnisnehmer niemals in die Lage kommt, dem Zweit-
vermächtnisnehmer endgültig unbeschränkt haftbar zu werden;
6) daß der Erstvermächtnisnehmer, der sein eignes Vermächtnis einzu-
fordern befugt ist, eine Wartefrist gegenüber dem Zweitvermächtnisnehmer nict
beanspruchen kann;
7) daß der Zweitvermächtnisnehmer nicht berechtigt ist, eine Segquestration
des Erstvermächtnisses oder gar des ganzen Nachlasses zu beantragen, und sich
demnach bei dem Zugriff auf das Erstvermächtnis einer Konkurrenz der Prival-
gläubiger der Erben und des Erstvermächtnisnehmers nicht erwehren kann;
0) daß der Zweitvermächtnisnehmer im Nachlaß= oder Erbenkonkurse als
Gläubiger nicht zugelassen wird, während er im Konkurse des Erstvermächtms-
nehmers mit den gewöhnlichen Konkursgläubigern gleichen Rang hat;
e) daß eine Ausschließung des Zweitvermächtnisnehmers durch Fristablauf
nicht statifindet.
III. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so gilt er zugleich als Beauftragter der
Vermächtnisnehmer, nicht bloß der Erben; er ist demnach, wenn er seine Amtspflichten ver
letzt, auch den Vermächtnisnehmern zu Schadensersatz verpflichtet (2219 1).
4. HBesondre Arten von Vermächtnissen.
§ 433.
I. 1. Das Vermächtnis eines individuell bestimmten Gegenstandes ist m-
wirksam, wenn der vermachte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls nicht vor-
handen ist (2171). Ausnahmen:
3) Abw. Strohal § 32 1. 4) Strohal § 297.