Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

876 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen. 
Vermächtnisses verklagt wird, die Haftbeschränkung einbüßt, wenn sie ihm nicht im Urtell 
ausdrücklich vorbehalten ist, ist nicht anzunehmen. 
7) Wird das Erstvermächtnis auf Grund der beschränkten Haftung der 
Erben oder wegen eines Pflichtteilsanspruchs gekürzt, so kann, falls nicht ein 
entgegenstehender Wille des Erblassers anzunehmen ist, der Erstvermächtnis- 
nehmer auch das Zweitvermächtnis verhältnismäßig kürzen (2188). 
Beispiel. In dem zu § genannten Fall sei vorausgesetzt, daß A.3 Gesamtnachlaß nach 
Abzug der übrigen Schulden nur 40000 Mk. ausmacht und demnach — laut BG. 1992 — 
die beiden Erstvermächtnisnehmer statt ihrer Häuser½ des Geldwerts derselben mit je 
20000 Mk. erhalten. Hier wird das Zweitvermächinis E.s gleichfalls auf ⅜ herabgesegzt, 
während das Zweitvermächtnis D.s nach der strengeren Regel zu § sogar auf die Hälste 
ermäßigt wird. Es gewinnt also B. nichts. C. 12000, D. 20000, E. 8000 Mk. 
) Sind mehrere Mitvermächtnisnehmer mit einem Zweitvermächtnis gemeinschaftlich 
beschwert, so haften sie im Zweifel als Teilschuldner (2148).“ Ist dagegen nur einer von 
ihnen beschwert, so gelten analoge Regeln, wie wenn von mehreren Miterben nur einer mit 
einem Erstvermächtnis beschwert ist. 
b) Sieht man von den eben besprochenen Besonderheiten ab, so unterliegt 
der Zweitvermächtnisnehmer den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts, ohne 
daß eine analoge Anwendung der besondern für das Verhältnis zwischen Erstver- 
mächtnisnehmer und Erben geltenden Vorschriften statthaft wäre. Hervorgehoben sei, 
o) daß der Erstvermächtnisnehmer niemals in die Lage kommt, dem Zweit- 
vermächtnisnehmer endgültig unbeschränkt haftbar zu werden; 
6) daß der Erstvermächtnisnehmer, der sein eignes Vermächtnis einzu- 
fordern befugt ist, eine Wartefrist gegenüber dem Zweitvermächtnisnehmer nict 
beanspruchen kann; 
7) daß der Zweitvermächtnisnehmer nicht berechtigt ist, eine Segquestration 
des Erstvermächtnisses oder gar des ganzen Nachlasses zu beantragen, und sich 
demnach bei dem Zugriff auf das Erstvermächtnis einer Konkurrenz der Prival- 
gläubiger der Erben und des Erstvermächtnisnehmers nicht erwehren kann; 
0) daß der Zweitvermächtnisnehmer im Nachlaß= oder Erbenkonkurse als 
Gläubiger nicht zugelassen wird, während er im Konkurse des Erstvermächtms- 
nehmers mit den gewöhnlichen Konkursgläubigern gleichen Rang hat; 
e) daß eine Ausschließung des Zweitvermächtnisnehmers durch Fristablauf 
nicht statifindet. 
III. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so gilt er zugleich als Beauftragter der 
Vermächtnisnehmer, nicht bloß der Erben; er ist demnach, wenn er seine Amtspflichten ver 
letzt, auch den Vermächtnisnehmern zu Schadensersatz verpflichtet (2219 1). 
4. HBesondre Arten von Vermächtnissen. 
§ 433. 
I. 1. Das Vermächtnis eines individuell bestimmten Gegenstandes ist m- 
wirksam, wenn der vermachte Gegenstand bei Eintritt des Erbfalls nicht vor- 
handen ist (2171). Ausnahmen: 
3) Abw. Strohal § 32 1. 4) Strohal § 297.
	        
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