Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

880 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen. 
ist gültig, ohne Rücksicht darauf, ob Sachen der bestimmten Art zur Zeit des 
Erbfalls im Nachlaß vorhanden sind. 
Beispiel. A. testiert: „meinem guten Freunde B. vermache ich 100 Flaschen Mosel 
und 5 Kistchen meiner importierten Zigarren“; als er stirbt, ist weder eine Flasche Mosel 
noch ein Kistchen mit Zigarren im Nachlaß aufzufinden. Hier ist das Vermächtnis des 
Weins wirksam, das Zigarrenvermächtnis („meine“ Zigarren) unwirksam. 
2. Der Beschwerte ist verpflichtet, ein Exemplar der vermachten Gattung 
zu liefern, das den gegenwärtigen Verhältnissen des Vermächtnisnehmers ent- 
spricht (2155 1). Die Regel des sonstigen Obligationenrechts, ein Schuldner 
müsse ein Exemplar mittlerer Art und Güte liefern, ist also nicht anwendbar. 
3. Der Beschwerte hat dem Vermächtnisnehmer das Eigentum der ge- 
lieferten Sache frei von privatrechtlichen Lasten zu verschaffen; erfüllt er diese 
Verpflichtung nicht, so haftet er wie ein Verkäufer; ist ein Grundstück ver- 
macht, so muß der Vermächtnisnehmer sich Grunddienstbarkeiten, beschränkte 
persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten, die auf dem vom Beschwerten ge- 
leisteten Grundstück ruhn, gefallen lassen (2182 I, III). 
4. Der Beschwerte muß, wenn die von ihm gelieferte Sache mangelhast 
ist, an deren Stelle eine mangelfreie liefern oder, falls er den Mangel arg- 
listig verschwiegen hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten; auf diese 
Verpflichtung kommen die Regeln vom Kauf zur Anwendung (2183). 
5. Der Beschwerte braucht eine vermachte Geldsumme erst dann zu ver- 
zinsen, wenn er in Verzug gesetzt ist; da nun der Beschwerte während der Dauer 
der gesetzlichen Wartefrist nicht in Verzug geraten kann (s. oben 8 409 III, 2 ), 
so kann auch der Zinsenlauf erst nach Ablauf der Wartefrist beginnen. 
III. 1. Der Erblasser kann anordnen, daß die nähere Bestimmung des 
Inhalts eines Vermächtnisses erst nach seinem Tode geschehn soll, wie foltt 
(2151—2156). 
a) Er vermacht einen Gegenstand einer von mehreren bestimmten Per- 
sonen; der Beschwerte oder ein Dritter soll unter diesen Personen den Ver- 
mächtnisnehmer auswählen. 
b) Er vermacht einen Gegenstand mehreren bestimmten Personen geteilt 
der Beschwerte oder ein Dritter soll die Teile machen. 
e) Er vermacht einer Person einen von mehreren bestimmten Gegenständen 
Der Beschwerte oder der Vermächtnisnehmer selbst oder ein Dritter soll unte 
den Gegenständen die Auswahl haben. 
d) Er vermacht einer Person eine nur der Gattung nach bestimmte Sache; 
der Beschwerte oder der Vermächtnisnehmer selbst oder ein Dritter soll das zu 
liefernde Exemplar der Gattung aussuchen. 
e) Er vermacht einer Person einen unbestimmten Gegenstand zu einen 
bestimmten Zweck; der Beschwerte oder ein Dritter soll den Gegenstand nach 
billigem Ermessen auswählen. 
2. Hat der Erblasser eines der eben genannten unbestimmten Vermuchl
	        
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