Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 433. Vermächtnis von Gattungssachen. Bestimmungs= und Wahlvermächtnis. 881 
nisse angeordnet, ohne anzugeben, wer zur Beseitigung der Unbestimmtheit 
berufen sein soll, so gilt als bestimmungsberechtigt der Beschwerte (s. 2152, 
262, 243). 
3. à) Ist im Fall 1 a der Beschwerte oder der Dritte zur Bestimmung 
des Vermächtnisnehmers nicht imstande, so sind sämtliche Personen, unter 
denen die Auswahl erfolgen soll, Gesamtgläubiger: jeder kann also das ganze 
Vermächtnis für sich allein beanspruchen und verliert dies Recht erst, wenn 
der vermachte Gegenstand an einen der Mitberechtigten tatsächlich geleistet wird; 
zur Teilung des Gegenstandes unter sich sind die Mitberechtigten, anders als 
sonstige Gesamtgläubiger, im Zweifel nicht verpflichtet (2151 III Satz 1, 3). 
b) Ist im Fall 1 b der Beschwerte oder der Dritte zur Bestimmung der 
Vermächtnisteile nicht imstande, so sind die Vermächtnisnehmer zu gleichen 
Teilen berechtigt, also, je nachdem der Gegenstand teilbar ist oder nicht, Teil- 
gläubiger oder Mitgläubiger nach Bruchteilen (2153 II). 
e) Ist im Fall 1 d der Vermächtnisnehmer oder in den Fällen 1c 
und d der Dritte zur Bestimmung des vermachten Gegenstandes nicht im- 
stande, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über (2154 II, 
2155 ID. 
Beispiel. A. testiert: „als Vermächtnis widme ich meinen Neffen entweder mein Silber 
oder meine Bilder in der Art, daß nur zwei meiner Neffen das Vermächtnis erhalten sollen; 
meinem Freunde B. trage ich auf, die Wahl zwischen Silber und Bildern zu treffen, ferner 
die beiden Vermächtnisnehmer aus der Zahl meiner Neffen auszusuchen, endlich für jeden 
der beiden ausgesuchten Neffen seinen Teil am Vermächtnis zu bestimmen.“ Hier sind, wenn 
B. vor A. stirbt, sämtliche Neffen As Gesamtgläubiger (a) auf das halbe Vermächtnis (b); 
die Wahl zwischen Silber und Bildern steht den Erben A.s zu (c). 
4. Für die zu 3 genannten Fälle ist noch weiter angeordnet (2151 II, III Satz 2, 
2153 1 Satz 2, II Satz 2, 2154 1 Satz 2, II Satz 2, 2155 II; R. FG. 80), 
a) daß auf Antrag eines Beteiligten das Nachlaßgericht dem Bestimmungsberechtigten 
eine Frist zur Ausübung seines Bestimmungsrechts setzen kann und, wenn der Berechtigte 
die Frist verstreichen läßt, die gleichen Regeln zur Anwendung kommen, wie wenn er zur 
Abgabe seiner Bestimmung außerstande ist; 
b) daß die Bestimmung des Beschwerten gegenüber dem durch sie begünstigten Ver- 
mächtnisnehmer, die Bestimmung des Dritten und des Vermächtnisnehmers aber gegenüber 
dem Beschwerten abzugeben ist. 
5. Im übrigen sind für die Bestimmungsvermächtnisse die Regeln des Obligationen- 
rechts über Obligationen unbestimmten Inhalts maßgebend. 
IV. Hängt bei einem Vermächtnis die Zeit der Erfüllung vom freien 
Belieben des Beschwerten ab, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode 
des Beschwerten fällig (2181). 
V. 1. Als Bedachten kann der Erblasser auch einen seiner Erben be- 
zeichnen (Vorausvermächtnis, Prälegat). Hier gelten als Beschwerte 
je nach der Bestimmung des Erblassers bald sämtliche Erben einschließlich des 
Bedachten, bald nur die andern Erben, bald ein Vermächtnisnehmer. 
2. Das Vorausvermächtnis ist von dem Erbschaftsanteil des Erben streng 
zu sondern. Daraus ergeben sich unter andern folgende Regeln. 
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