Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 433. Vorausverm., Erbvertragsverm. § 434. Gesetzl. Vermächtnisse. 883 
II. Gesetzliche Vermächtnisse.! 
g 434. 
I. Den vom Erblasser zu Lasten seiner Erben rechtsgeschäftlich angeord- 
neten Vermächtnissen stehn folgende gesetzliche Vermächtnisse zur Seite. 
1. Wenn der Erblasser von seinem Ehegatten in Konkurrenz mit Ver- 
wandten der zweiten oder dritten Ordnung beerbt wird, kann der Ehagatte, 
wie bereits erwähnt, verlangen, daß die andern Erben ihm außer seinem Erb- 
schaftsanteil einen gewissen „Voraus"“ überlassen (1932 Satz 1; oben § 396 1,2). 
2. Wenn der Erblasser Familienangehörige hinterläßt, die zur Zeit seines 
Todes zu seinem Hausstande gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, 
können diese Familienangehörigen fordern, daß die Erben ihnen während der 
ersten dreißig Tage nach dem Erbfall Unterhalt gewähren und die Benutzung 
der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten und zwar in demselben 
Umfange, in dem der Erblasser es bis zu seinem Tode getan hat (Recht des 
„Dreißigsten“, 1969 1 Satz 1). 
3. Wenn der Erblasser Erben eingesetzt und dabei bestimmt hat, daß ihnen 
irgendein Nachlaßgegenstand nicht zufallen soll, können die gesetzlichen Erben 
mit Ausnahme des Fiskus verlangen, daß die eingesetzten Erben ihnen diesen 
Gegenstand herausgeben (2149). 
II. Die gesetzlichen Vermächtnisse gelten nur, wenn der Erblasser nicht 
durch Testament oder Erbvertrag das Gegenteil bestimmt hat (s. 1969 1 Satz 2). 
III. Die gesetzlichen Vermächtnisse unterliegen den nämlichen Rechtsregeln 
wie die auf Anordnung des Erblassers beruhenden Vermächtnisse (1932 Satz 2, 
1969 II, 2149). So können die Empfänger solcher Vermächtnisse vom Erb- 
lasser mit Zweitvermächtnissen beschwert werden, sie gelten im Nachlaßkonkurse 
als Nachlaßgläubiger letzter Ordnung usw. 
Eine Besonderheit ist, daß die Erben sich gegenüber dem Vermächtnis zu I, 2 nicht 
auf die gesetzliche Wartefrist (oben § 409 III, 2) berufen dürfen, weil dies mit dem Wesen 
jenes Vermächtnisses nicht vereinbar wäre. 
III. Auflagen. 
8 435. 
I. Außer den Vermächtnissen kann der Erblasser auch Auflagen anordnen. 
Sie stehn den Vermächtnissen nahe, da sie auf eine Leistung gehn, die nach 
1) Schiffner, Pflichtteil (97).
	        
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