Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

884 Buch VIII. Abschnitt 5. Vermächtnisse und Auflagen. 
dem Tode des Erblassers erfolgen soll, und außer dem Erblasser zwei Parteien 
bei ihr beteiligt sind, ein Berechtigter, der die Leistung verlangen kann, und 
ein Beschwerter, der sie mit eignen Mitteln auszuführen hat. Sie unterscheiden 
sich aber von den Vermächtnissen dadurch, daß sie keine „Zuwendung" ent- 
halten: der Anspruch des Berechtigten auf die Leistung ist nämlich bei der 
Auflage nicht vermögens-, sondern personenrechtlicher Natur und der Berechtigte 
also, anders als der Vermächtnisnehmer, kein „Gläubiger“ im Sinn des Ver- 
mögensrechts (s. 1940). Hiernach gehören zu den Auflagen vor allem solche 
Verfügungen, die niemandem einen Vermögensvorteil gewähren sollen. Aber 
auch Verfügungen, die auf die Gewährung von Vermögensvorteilen abzielen, 
sind dann als Auflagen anzusehn, wenn nach des Erblassers Absicht dem- 
jenigen, dem der Vorteil zugedacht ist, kein klagbares Recht auf Ausführung 
der Verfügung zustehn soll. 
Beispiel. A. testiert: „ich will da beerdigt werden, wo ich sterbe; bei meiner Beerdigung 
verbitte ich mir jede pastorale Wichtigtuerei; auf mein Grab ist ein Denkmal zu sezen, 
dessen Herstellung dem B. für ein Honorar von 720 Mk. aufzutragen ist, damit der arme 
Teufel endlich einmal etwas zu verdienen bekommt.“ 
II. Die Auflageverfügung unterliegt im allgemeinen denselben Repgeln 
wie eine Vermächtnisverfügung: sie kann wie diese durch Testament oder Erb- 
vertrag erfolgen; sie braucht so wenig wie diese ausdrücklich zu sein; sie kann 
bedingt und befristet sein; sie kann als Beschwerte nur die Erben oder die 
Vermächtnisnehmer des Erblassers bestimmen usw. (1940, 1941, 2192). Wich- 
tige Abweichungen sind folgende. 
1. Daß eine aufschiebend bedingte oder befristete Auflage mit dem Ablauf 
von dreißig Jahren nach dem Tode des Erblassers unwirksam wird, wenn als- 
dann die Bedingung noch schwebt oder der Anfangstermin noch aussteht ist 
anders als bei den Vermächtnissen, nicht vorgeschrieben. 
Beispiel. Wirksam ist folgende Verfügung: „meine Erbinnen sind zu gleichen Teilen 
die Städte Hamburg und Altona; der Stadt Hamburg lege ich die Pflicht auf, meine hinter- 
lassenen Manuskripte im Jahr 2000 zu veröffentlichen."“ 
2. Die Bestimmung des Auflageberechtigten hängt, anders als die des 
Vermächtnisnehmers, nicht von der Willkür des Erblassers ab. Vielmehr sind 
auflageberechtigt kraft Gesetzes (2194): 
a) jeder einzelne Erbe; 
b) derjenige, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustatten 
kommen würde, insbesondre ein Ersatzerbe; 
Z) wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, di 
zuständige Behörde, in Preußen der zuständige Minister (preuß. Verordn. v. 
16. Nov. 1899 Art. 7). 
Beispiel. Der Witwer A. testiert: „mein Erbe ist mein Sohn B.; B. soll mein Haus 
samt Park, solange er lebt, nicht veräußern; der Park ist wochentags dem Publikum zu 
1) Sohm, Gegenstand (05) S. 89 1f.
	        
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