Metadata: Preußisches Staatsrecht.

$ 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 129 
nun der Regierungsverfassungsentwurf vom 20. Mai 1848 
einerseits $ 21 dem König „den Befehl der Verkündigung 
der Gesetze“ zuwies, andererseits im $ 62 S. 3 der 
„unabhängigen richterlichen Gewalt“ das „Ausfertigen 
und Vollstrecken der Urteile im Namen des Königs“ 
gegenüberstellte, rechnete er zweifellos den „Befehl 
der Verkündigung der Gesetze“ zu der Sphäre der 
vollziehenden Gewalt, die ebenfalls nach $ 21 „dem 
König allein zustehen“ sollte. Sein über die Aus- 
übung der gesetzgebenden Gewalt handelnder, mit 
Art. 62 S. 1,2 rev. V. wörtlich übereinstimmender $ 36 
aber modifizierte das nach $$ 6, 7, II 13 A.L.R. dem 
Könige zustehende „Geben“ der Gesetze nur nach der 
Seite der Feststellung der Gesetzesfassung durch 
einemitbeschließende Stimme der beiden Kammern, 
während dem König die Sanktion, der Gesetzesbefehl, 
nach $$ 6, 7, II 13 weiter verbleiben sollte. In der 
Verfassungskommission der N.V. wurde alsdann freilich 
versucht, des Elementes der „Sanktion“ positiv bei der 
Norm über die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt 
zu gedenken. Zwar der Antrag Berends-Zenker: 
„Der König bestätigt die Gesetze. Nimmt der 
König ein Gesetz nicht an, so löst er die Kammern auf 
und kann die Bestätigung nicht verweigern, wenn der 
Beschluß der neuen Kammern mit dem der aufgelösten 
Kammern übereinstimmt,“ 
wurde abgelehnt. Aber der Vorschlag der Verfassungs- 
kommission (Art. 55, S. 2, 3): 
„Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern 
ist zu jedem Gesetze erforderlich. Wird jedoch ein Ge- 
setzesvorschlag unverändert von beiden Kammern zum 
dritten Mal angenommen, so erhält er durch die dritte 
Annahme Gesetzeskraft,“ 
befand sich unzweifelhaft auf dem Standpunkte, daß 
regelmäßig die nach erzielter Übereinstimmung der 
Kammern über einen Gesetzesvorschlag eintretende 
Übereinstimmungserklärung des Königs die Bedeutung 
Hubrich, Preußen. 9
	        
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