Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

l58. Armenwesen. Arbeiterversicherung. 105 
scheidet der städtische Bürgermeister oder der Kreisrath unter Vorbehalt des Rechtsweges; 
über Streitigkeiten zwischen den Krankenkassen untereinander oder zwischen Krankenkassen 
einerseits und Armenverbänden andererseits entscheidet mit Ausschluß des Rechts- 
weges der Kreisausschuß in erster, der Provinzialausschuß in zweiter, das Ministerium 
des Innern und der Justiz in dritter Instanz 7). 
b) Die Krankenversicherung für land= und forstwirthschaftliche Arbeiter ist für 
obligatorisch erklärt. Behördenorganismus wie zu a). 
2. Unfallversicherung. 
a) Besonderheiten gelten für die Unfallversicherung der land= und forstwirthschaft- 
lichen Arbeiter:). Die land= und forstwirthschaftlichen Betriebe — sowohl die privaten 
wie die des Staats — sind nämlich zu einer eigenen, ganz Hessen umfassenden Berufs- 
genossenschaft vereinigt, für deren Verpflichtungen ergänzend nicht das Reich, sondern der 
hessische Staat einzutreten hat. Zur Genossenschaftsversammlung wählt jeder Kreistag 
2, das Finanzministerium 3 Mitglieder. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, 
den das Ministerium des Innern und der Justiz auf Widerruf ernennt, aus einem vom 
Finanzministerium auf 3 Jahre ernannten Beamten und aus 4 Betriebsunternehmern, 
welche die Genossenschaftsversammlung auf 3 Jahre wählt. An Stelle des Reichs- 
versicherungsamts ist in den wichtigsten Fragen ein besonderes hessisches Landes- 
versicherungsamt zuständig. Es ist dem Ministerium des Innern und der Justiz 
untergeordnet, besteht aus 3 ständigen Mitgliedern, die der Großherzog nebenamtlich auf 
Lebenszeit ernennt, und wird in den reichsgesetzlich bezeichneten Fällen durch richterliche 
Mitglieder, sowie durch Arbeitgeber, welche vom Vorstande der land= und forstwirth- 
schaftlichen Berufsgenossenschaft, und durch Arbeiter, welche vom Ministerium ernannt 
werden, verstärkt. Es führt namentlich an Stelle des Reichsversicherungsamts die Auf- 
sicht über die Durchführung der Versicherung und entscheidet auch über die Berufungen, 
welche gegen die Urtheile der Versicherungsschiedsgerichte eingelegt werden. 
b) Weitere Besonderheiten gelten für die Unfallversicherung der Baugewerbe. Bei 
Bauten von geringer Dauer sollen nämlich nach Reichsrecht die Kosten für die Verwal- 
tung und die auszuzahlenden Entschädigungen von der Gemeinde aufgebracht werden; in 
Hessen ist dagegen bestimmt, daß die Aufbringung durch die Kreise erfolgen soll ?). 
Ferner ist bestimmt, daß für Bauten, die für Rechnung des Staats geschehen, das 
hessische Landesversicherungsamt an Stelle des Reichsversicherungsamts gleichfalls zuständig 
sein soll"). 
c) Für die übrigen Zweige der Unfallversicherung hat es bei den Regeln des 
Reichsrechts, insbesondere auch bei der Zuständigkeit des Reichsversicherungsamts sein 
Bewenden. 
3. Für die Alters= und Invaliditätsversicherung 5) ist eine ganz Hessen umfassende 
Landesversicherungsanstalt mit einem vom Großherzog im Hauptamt ernannten Vorsteher 
eingerichtet. Die Quittungsmarken werden für die bei einer Krankenkasse versicherten 
Arbeiter von der Krankenkasse, sonst von Gemeindebehörden aufgeklebt und die Beträge 
der Marken seitens der Gemeinde von den Arbeitgebern beigetrieben ). Die Aussicht 
1) V. v. 1. Nov. 1883 u. 5. Nov. 1892. 
2) R.Ges. v. 5. Mai 1886, 8 100. R. Ges. v. 6. Juli 1884, § 92, 93. Hess. Ges. v. 
4. April 1888. V. v. 22. Dez. 1888. 
3) R. Ges. v. 11. Juli 1887, §§ 21 b, 30. Hess. V. v. 25. Juli 1888. 
4) R. Ges. v. 11. Juli 1887, §§ 4, Nr. 2, 45—47. Hess. V. v. 18. Jan., 26. Juli u. 
30. Sept. 1890. 
5) R.Ges. v. 22. Juni 1889. V. v. 2. und 5. Aug. 1890. 
6) Ueber Entwerthung der Beitragsmarken Bek. v. 19. Januar und 12. April 1892.
	        
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