112 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 4. Verw. in Bezug auf das wirthschaftliche Leben. 8 62.
schädigung zu zahlen. Die Einschränkungen oder Verbote gehen vom Provinzialausschuß
aus (Art. 17, 19, 22—2)9).
3. Die Instandhaltung der Bäche einschließlich des Uferschutzes, der Anlegung von
Deichen u. s. f. ist Sache der Gemeinden. Doch können die Kosten auf die besonderen
Interessenten abgewälzt werden; im Streitfall entscheidet darüber der Kreisausschuß.
Die Uferbesitzer müssen die Reinigung des Bachs gestatten (Art. 93—133).
4. Ueber Wassergenossenschaften siehe unten S. 125.
5. Bei Bächen, welche eine Ueberschwemmungsgefahr drohen, kann die Polizei
Schutzanordnungen treffen, z. B. das Ueberschwemmungsgebiet mittels Polizeiverordnung
feststellen und jede den Wasserablauf beeinflußende Anlage innerhalb dieses Gebiets von
polizeilicher Erlaubniß abhängig machen. Bei Bauten von Brücken, Deichen u. dal.
unmittelbar am Ufer ist die Einholung polizeilicher Erlaubniß sogar allgemein vor-
geschrieben. Tritt Wassersgefahr ein, so müssen alle benachbarten Gemeinden, auch wenn
sie nicht bedroht sind, auf polizeiliche Anordnung die erforderliche Hülfe durch Hand-
und Spanndienste, Lieferung von Materialien u. s. f. leisten, und zwar, soweit Hand-
und Spanndienste in Frage kommen, unentgeltlich (Art. 113, 112, 110).
III. Schiffbare oder flößbare Flüsseiy). 1. Dies sind Rhein, Main,
Neckar und die kleine Lahnstrecke von Gießen abwärts. Die technische Aufsicht führen
die Wasserbauämter in Mainz und Worms.
2. Das durch den mittleren Wasserstand bezeichnete Flußbett und der durch Aus-
steinung, Schutzbauten oder gemeinen Gebrauch gekennzeichnete Uferstreifen sind Staats-
eigenthum. So auch dann, wenn der Fluß sein Bett ausdehnt oder sonst verändert;
doch sind dann die bisherigen Eigenthümer zu entschädigen (Art. 48—53).
3. Das Ufergelände, Flußbett und Gewässer unterliegt dem gemeinen Gebrauch
nach Maßgabe der von den Aussichtsbehörden zu erlassenden Vorschriften. Jede Benutzung,
die den gemeinen Gebrauch beeinträchtigt — also doch wohl jede im Fluß errichtete An-
lage — erfordert die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Art. 54).
4. Die Uferanlieger müssen den Leinpfad unentgeltlich gewähren; dessen Unter-
haltung sowie der ganze Uferschutz liegt dem Staate ob (Art. 55—598).
5. Hochwasserdämme.
a) Sie werden vom Staate angelegt und unterhalten, nach gutachtlicher Anhörung
der durch die Dämme geschützten Gemeinden. Doch kann die Regierung den Dammbau
auch den Gemeinden überlassen. Die Kosten der Unterhaltung und auch — im Falle der
Beschädigung durch Hochwasser — die Kosten der Wiederherstellung fallen allein dem Staate
zur Last. Bei Neuanlage von Dämmen müssen dagegen die betheiligten Gemeinden das
Maifeld, (d. h. das Baugelände) unentgeltlich liefern und ¼ der Baukosten tragen;
diese Beiträge sind unter die einzelnen Gemeinden nach Verhältniß ihres Interesses
zu vertheilen; Streitigkeiten werden im reinen Verwaltungsstreitverfahren entschieden
(Art. 5— 17).
b) Gereicht eine Dammanlage als Ganzes („Dammsystem") mehreren Gemeinden
zum Vortheil, so sind diese nach Anhörung der Gemeindevorstände und des Kreis= oder
Provinzialausschusses durch das Ministerium zu einem Deichverbande zwangs-
weise zu vereinigen. Der Verband gibt sich selbst ein ministeriell zu genehmigendes
Statut, welches die Organisation des Verbandes, die Vertheilung der Deichlasten
u. s. f. zu bestimmen hat. Die zu a) genannten Pflichten der Gemeinden gehen auf
diesen Verband über: der Verband hat also in der Hauptsache nur die Deichlasten auf-
1) Ges. v. 14. Juni 1887. V. v. 23. Juni 1891.