114 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 4. Verw. in Bezug auf das wirthschaftl. Leben. 8 64.
III. Auch für sonstige Versicherungen ist die Einholung einer Konzession vor—
geschrieben 1).
8 64. e. Wegerecht. I. Die Chausseen sind entweder Staats= oder Kreisstraßen.
Die früher zahlreich vorhandenen Provinzialchausseen sind auf den Staat, die Gemeinde-
chausseen auf die Kreise übergegangen?).
1. Alle Chausseen, welche der Staat oder eine Provinz erbaut hat, oder welche
der Staat noch jetzt baut, gelten als Staatsstraßen. Die Kosten der Neu-
erbauung, sowie die Unterhaltung von Staatsstraßen trägt der Staat. Doch haben die
Gemeinden in folgender Art zu den Kosten desjenigen Straßentheils, der in ihrer Ge-
markung liegt, beizutragen?).
a) Bei Neuanlage von Staatsstraßen müssen sie das erforderliche Gelände un-
entgeltlich beschaffen. Ferner müssen sie für denjenigen Straßentheil, der durch ihre
Ortschaft führt, auch das Material zum Pflastern und Chaussiren der Straße und zur
Anlegung kleiner Brücken unentgeltlich liefern; für denjenigen Straßentheil, der durch
die Feldflur führt, brauchen dagegen die Gemeinden das Baumaterial nur insofern un-
entgeltlich zu liefern, als es sich aus den ihnen etwa gehörigen Steinbrüchen oder Kies-
gruben entnehmen läßt.
b) Was die Unterhaltung der Straßen betrifft, muß die Gemeinde, soweit der
Straßenzug durch die Ortschaft geht, die ganzen Pflasterkosten allein tragen. Bei den
durch die Feldflur führenden Straßentheilen bewendet es dagegen bei der zu a. erwähnten
beschränkten Materiallieferungspflicht.
2. a) Kreisstraßen sind alle Chausseen, welche der Kreis oder eine Gemeinde
erbaut hat. Nur solche Chausseen, welche über die Grenze der Ortschaft nicht mehr als
einen Kilometer hinausgehen, oder die mangelhaft angelegt sind oder die weder in einer
Ortschaft noch an der Staatsstraße oder Bahn, an Flüßen oder der Landesgrenze
münden, verbleiben der Gemeinde, welche sie bisher besaß.
b) Die Kosten der Erbauung von Kreisstraßen sind in sehr verwickelter Art ver-
theilt. Es tragen sie nämlich Staat, Provinz, Kreis und Gemeinde gemeinsam. Die
Gemeinde liefert vorweg, wie bei den Staatsstraßen, das Gelände und trägt außerdem
die Kosten desjenigen Theils der Straße, welcher durch die Ortschaft selbst hindurch-
führt. Von den übrigen") Baukosten ist der vierte Theil aus der Wegbaudotation zu
entnehmen, welche der Staat den Provinzen gewidmet hat; reicht die Dotation zur
Deckung dieses Viertels nicht aus, so muß der Straßenbau unterbleiben, und zwar be-
stimmt der Provinzialtag, welche von den verschiedenen seitens der einzelnen Kreise
geplanten Straßenneubauten zurückzustellen sind. Von dem durch die Staatsdotation nicht
gedeckten Kostenrest tragen die Gemeinden ein Viertel, Kreis und Provinz je .
) Auch die Unterhaltungskosten werden vertheilt, nur daß hier der Staatsbeitrag
fortfällt. Es trägt nämlich die Gemeinde die Pflasterkosten für den in der Ortschaft
gelegenen Straßentheil, den Rest der Kosten trägt Provinz und Kreis zur Hälfte.
d) Provinz, Kreis und Gemeinde bringen ihren Kostenantheil durch Umlagen auf.
Ein Theil der Kosten kann auf die besonderen Interessenten abgewälzt werden, worüber
der Provinzialausschuß in erster, der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz enscheidet.
e) Der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen geschieht durch die Kreise,
1) V. v. 26. März 1855.
2) Ges. v. 27. April 1881. 3) Ges. v. 12. u. 15. Okt. 1830.
4) Also den Baukosten ausschließlich der Kosten des Geländeerwerbes; dagegen werden die
Kosten der Ortsdurchfahrt bei der Berechnung des Staatsviertels von den Straßenbaukosten nicht
abgezogen.