Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

120 Sechster Abschnitt: Landesverwaltung. 4. Verw. in Bezug auf das wirthschaftl. Leben. § 65. 
Gebot stehen, find, wie bereits oben S. 58 dargelegt, Ausführung durch Dritte, Fest- 
setzung von Geldstrafen, persönlicher Zwang. 
Zweitens: die Regierung muß, wenn sie ihr Erwerbsrecht geltend macht, zwar 
der Aktiengesellschaft Zug um Zug die vorgeschriebene Entschädigung anbieten; aber es 
genügt, daß sie diejenige Entschädigung anbietet, welche sie für richtig hält, und es ist 
nicht etwa erst die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädi- 
gung abzuwarten. Denn das gerichtliche Urtheil hat ja nicht konstitutive, sondern nur 
deklaratorische Bedeutung. Man denke z. B. an den Pfandgläubiger, dessen Forderung 
von einer ihm selber obliegenden Gegenleistung abhängig ist: in denjenigen Gebieten, in 
welchen der außergerichtliche Pfandverkauf statthaft ist, kann keine Rede davon sein, daß 
solch ein Pfandgläubiger zunächst die Höhe seiner Gegenleistung durch rechtskräftiges Ur- 
theil feststellen lassen müßte, ehe er zum Pfandverkauf schreiten darf; sondern der 
Gläubiger bietet die Gegenleistung so an, wie er sie für richtig hält; der Gegner mag 
dann später gegen ihn klagen, und das Urtheil wird alsdann nachträglich erklären, ob 
der Gläubiger seine Leistung richtig bestimmt hat. Demgemäß gilt denn auch im Ent- 
eignungsrecht, bei der Rücknahme von Gewerbekonzessionen u. s. f. die Regel, daß die 
Enteignung und die Einstellung des Gewerbebetriebes durchaus nicht aufgeschoben zu werden 
braucht, bis die Entschädigung gerichtlich festgestellt ist. Wäre es doch auch mit der Würde eines 
Staats und dem Ernst seiner öffentlichen Interessen kaum vereinbar, wenn er mit dem 
Erwerbe einer wichtigen in seinem Gebiete belegenen Eisenbahn warten müßte, bis er 
mit den Eisenbahn-Aktionären über alle Einzelposten einer fünfjährigen Betriebsrechnung 
durch drei Instanzen hindurch prozessirt hat. 
Die Einzelheiten der Streitfragen, welche bei der Verstaatlichung der Ludwigsbahn 
hervortreten mögen, lassen sich zur Zeit nur zum Theil übersehen. An dieser Stelle kann 
auf sie nicht eingegangen werden. 
c) Weitere Regeln bestehen für die Nebenbahnen, laut Gesetz vom 29. Mai 1884. 
Jede neue mit Dampfkraft oder anderen mechanischen Motoren betriebene Nebenbahn — also 
nicht auch eine bloße Pferdebahn — bedarf besonderer landesherrlicher Konzession, wobei 
die Regierung sich das Recht der Zustimmung zum Bauplan und zu den Fahrplänen 
und Tarifen sowie die Oberaufsicht über den Bahnbetrieb vorbehält; wird der Betrieb 
unterbrochen oder gefährdet er die öffentliche Sicherheit, so kann die Konzession zurück- 
genommen und die Bahn verkauft werden. Auch abgesehen hiervon kann die Regierung 
fordern, daß der Betrieb der Nebenbahn der Verwaltung einer anschließenden Bahn 
überlassen werde; dann ist aber der Unternehmer der Nebenbahn mit einer Rente zu 
entschädigen, die dem Durchschnitt der Reineinnahme der letzten 3 Jahre entspricht, mindestens 
aber 4½ % des Anlagekapitals ausmacht. Auf Verlangen der Regierung ist die Nebenbahn 
in eine Hauptbahn zu verwandeln; lehnt der Unternehmer dies ab, so verfällt seine 
Konzession, er ist aber in Höhe des Anlagekapitals oder mit einer Rente, wie sie in 
dem zuletzt besprochenen Falle zu zahlen ist, zu entschädigen. Ob der Staat sich noch 
in anderer Art das Recht ausbedingt, die Bahn für eigene Rechnung zu erwerben, hängt 
von der Abrede mit dem Unternehmer ab. — Der Nebenbahn kann die unentgeltliche 
Benutzung der öffentlichen Straßen für ihren Betrieb gestattet werden. — Der Staat 
gewährt den Nebenbahnen einen Zuschuß. Das Gesetz stellt für diesen Zuschuß genaue 
Regeln auf; indeß sind diese Regeln „imperkectae"“; denn sie verweisen auf ein für jeden 
Einzelfall zu erlassendes Sondergesetz!), und dies Sondergesetz ist selbstverständlich an 
jene Regeln nicht gebunden; die Regeln enthalten also lediglich ein juristisch belang- 
1) Ges. v. 29. Mai 1884, Art. 4, Abf. 2.
	        
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