Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

8 24. Disziplinäre Folgen der Pflichtverletzung. 49 
hofs1) ist die Dienstentlassung auf den Fall beschränkt, daß sie strafgerichtlich zu einer 
Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 
einjähriger Dauer verurtheilt sind. 
2. Disziplinarstrafen sind: 
a) Ordnungsstrafen, nämlich Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zum Betrage des 
einmonatigen Gehalts?), bei Richtern Entziehung des Rechts auf Vorrücken in eine 
höhere Gehaltsklasse auf 1—3 Jahr; 
b) Entfernung vom Amt, und zwar 
a) Strafversetzung auf ein Amt gleichen Ranges (bei Richtern an ein Gericht 
gleicher Ordnung); damit kann eine Geldstrafe bis zu / des Jahresgehalts, beie 
Richtern außerdem die Entziehung des Rechts auf Vorrücken in eine höhere Gehaltsklasse 
auf 1—3 Jahr verbunden werden. 
8) Dienstentlassung ohne Titel und Ruhegehalt; bei mildernden Umständen kann 
der Verlust des Ruhegehalts auf einen Theilbetrag beschränkt werden. 
Gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch von diesen Strafen nur 
die Dienstentlassung statthaft. Dies ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Indeß gilt 
die gleiche Regel für Mitglieder des Reichsgerichts, und die Disziplin des Verwaltungs- 
gerichtshofs ist ersichtlich der des Reichsgerichts nachgebildet ). Außerdem würde, wenn 
man gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs eine Ordnungsstrafe zulassen 
wollte, das Staatsministerium zu deren Verhängung zuständig sein; dies würde aber 
dem Wesen dieses Gerichtshofs schlechthin widersprechen. — Gegen die Mitglieder der 
Oberrechnungskammer ist die Strafversetzung ausgeschlossen. 
3. Disziplinarbehörden. 
à) Gegen Amtsrichter und Notare die Disziplinarkammer des Landgerichts (Präsi- 
dent, 2 Direktoren, 2 Landrichter) in erster Instanz; der Disziplinarsenat des Ober- 
landesgerichts (Präsident, Senatspräsident, 5 dienstälteste Mitglieder) in zweiter Instanz. 
b) Gegen Mitglieder des Landgerichts der zu a genannte Disziplinarsenat. 
c) Gegen Mitglieder des Oberlandesgerichts der Disziplinarhof (die Präsidenten 
des Oberlandesgerichts und der drei Landgerichte, der Senatspräsident, der dienstälteste 
Landgerichtsdirektor, die 7 dienstältesten Oberlandesgerichtsräthe). 
d) Gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs das Plenum dieses Gerichtshofs. 
e)Gegen Mitglieder der Oberrechnungskammer der Verwaltungsgerichtshof als 
Disziplinarhof (7 Mitglieder, von denen 4 Richter). 
1) Gegenüber allen anderen Beamten ist zwischen Ordnungsstrafen und Entfernung 
vom Amt zu unterscheiden. Zu ersteren ist der nächste Vorgesetzte in erster Instanz, 
die höheren Vorgesetzten als zweite und dritte Instanz zuständig. Dagegen kann auf 
Entfernung vom Amt nur der Verwaltungsgerichtshof als Disziplinarhof (in der Zu- 
sammensetzung zu e) erkennen, sodaß wenigstens bei Erlaß der schwersten Strafen den 
Beamten die Entscheidung durch eine unabhängige Behörde gewährleistet ist. 
4. Disziplinarverfahren. 
à) Bei Ordnungsstrafen formlos. Nur ist der Angeschuldigte und, wenn dieser 
Richter oder Notar ist, auch die Staatsanwaltschaft zuvor zu hören. 
1) Sofern sie im Hauptamt angestellt sind. Sind sie dagegen, wie regelmäßig in Nebenamt 
auf die Dauer eines anderweiten Hauptamts angestellt, so unterliegen sie den Disciplinargesetzen 
ihres Hauptamts, es sei denn, daß ihr Disciplinarvergehen gerade in der Ausübung ihrer verwaltungs- 
gerichtlichen Thätigkeit gefunden wird. 
2) Gegen Notare bis 3000 Mark, gegen andere Beamte ohne Gehalt bis 100 Mark. 
3) Siehe die Regeln zu 1 und unten § 28, 1. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Hessen. 4
	        
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