Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

50 Zweiter Abschnitt: Staat u. Staatsverfassung. 5. Der Staatsdienst. 828. 
b) Bei Entfernung aus dem Amt ist die Erhebung einer Anklage nöthig. Diese 
geht gegenüber Richtern und Notaren vom Staatsanwalt, sonst von einem anderen 
seitens des Ministeriums damit beauftragten Beamten aus; beide Beamte sind aber an 
die Weisungen des Ministeriums gebunden, können alfo nur mit dessen Erlaubniß die 
Anklage erheben. Das weitere Verfahren ist einem Strafprozeß ähnlich. Doch sind 
gewisse Unterschiede gegeben: der Angeschuldigte darf weder vorgeführt noch verhaftet 
werden; die Verhandlung kann auch in seiner Abwesenheit stattfinden; er kann sich durch 
einen Rechtsanwalt vertreten lassen; Oeffentlichkeit nur auf besonderen Antrag u. s. f. 
5. In gewissen Fällen findet noch vor der endgültigen Entscheidung des Disziplinar- 
gerichts eine vorläufige Enthebung vom Dienste statt. Sie tritt von Rechtswegen ein, 
sobald gegen einen Beamten die Untersuchungshaft oder eine Freiheitsstrafe verhängt 
wird. Sonst kann sie ausgesprochen werden: 
a) gegen Richter, Notare, Mitglieder der Oberrechnungskammer und des Verwaltungs- 
gerichtshofs nur dann, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer 
disziplinar strafbaren Handlung das Hauptverfahren eröffnet ist, und nur auf Grund 
eines Beschlusses des Disziplinargerichts, 
b) gegen alle anderen Beamten schon dann, wenn der Verdacht irgend eines 
Disziplinarvergehens vorliegt, und auf Grund eines Beschlusses ihrer Vorgesetzten. 
6. Ist wegen des Dienstvergehens öffentliche Klage erhoben, so ruht das Dis- 
ziplinarverfahren. Wird der Angeklagte strafrechtlich verurtheilt, so ist trotzdem wegen 
derselben Handlung noch eine nachträgliche Disziplinarbestrafung zulässig; ebenso, wenn 
er freigesprochen ist, sofern die Handlung unabhängig von dem Thatbestande einer im 
Strafgesetze vorgesehenen Handlung ein Dienstvergehen enthält. 
7. Jedes Disziplinarverfahren wird beendigt, sobald der Beamte freiwillig auf 
Amt, Titel und Ruhegehalt verzichtet und die Kosten übernimmt. 
8. Die vorstehenden Regeln finden auch Anwendung 
a) gegen Beamte, die bereits in den Ruhestand getreten sind, jedoch nur wegen 
einer Handlung aus ihrer Dienstzeit, und mit Ausschluß der Ordnungsstrafen und 
natürlich auch der Strafversetzung, 
b) gegen widerruflich angestellte Beamte, nur daß die Dienstentlassung von ihrem 
Vorgesetzten sormlos verfügt werden kann, 
J) gegen Personen, die im Staatsdienst beschäftigt werden, ohne förmlich angestellt 
zu sein, z. B. Accessisten, nur daß als Disziplinarstrafen blos Ordnungsstrafen gegen 
sie vorkommen!). 
§ 25. S. Anklage gegen Minister und Mitglieder der Oberrechnungskammer. 1. Nach 
älteren hessischen Gesetzen konnte der Großherzog seine Minister, mochten sie noch im Amt 
befindlich sein oder nicht, „wegen gesetzwidriger Handlungen oder Nichterfüllung der 
Zusagen des Regenten an die Stände“ in Anklagestand versetzen; wenn beide Kammern 
es übereinstimmend beantragten, war er sogar dazu verpflichtet; zuständiges Gericht war 
das Oberappellationsgericht). Man könnte aus den Worten „in Anklagestand versetzen“ 
und aus dem Charakter der zur Entscheidung berufenen Behörde schließen, daß jene 
Gesetze lediglich ein besonderes Strafverfahren gegen die Minister einführen wollten ). 
Indeß sprechen die Gesetze durchaus nicht von „bestrafen“, sondern davon, daß die „Ver- 
antwortlichkeit der Minister geltend zu machen“ sei. Ferner erfolgte nach damaligem 
Rechte die Versetzung in den Anklagestand und die Entscheidung der Gerichte nicht blos 
1) Disciplinargesetz von 1879, Art. 54 von 1880, Art. 4, 9, 25. 
3 Ges. v. 5. Juli 1821, 8. Jan. 1824. 
3) So Pistorius, Die Staatsgerichtshöfe u. die Ministerverantwortlichkeit (1891) S.64 ff., 159.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.