52 Zweiter Abschnitt: Staat u. Staatsverfassung. 5. Der Staatsdienst. §§ 27 u. 28.
Repräsentationsgehalt. Der Sinn dieser Unterscheidung ist, daß nur das eigentliche Ge-
halt als pensionsfähig gilt !1). — Wohnungsgeldzuschüsse werden nicht gezahlt; wohl aber
haben manche Beamte freie Dienstwohnung. — Nach früherem Rechte wurde ein Theil
des Gehalts in Naturalien ausbezahlt; schon 1819 ist dies abgeschafft; doch wurde noch
eine Zeitlang das Naturaliensystem insoweit festgehalten, als ¼ des Gehalts alljährlich
wechselnd nach der Höhe der Getreidepreise festgesetzt wurde. V. v. 23. Juni 1821,
10. Dez. 1857.
2. Die Gebühren, welche für Amtshandlungen zu zahlen sind, fließen meist zur Staats-
kasse. Ausgenommen sind z. B. die Prüfungsgebühren, sowie die Gebühren der Notare,
Hypothekenbewahrer, Gerichtsvollzieher, zum Theil auch der Gerichtsschreiber und der
Ortsgerichte ?.
3. Den Beamten werden ihre dienstlichen Auslagen regelmäßig erstattet. Bei
Dienstreisen werden Tagegelder und außerdem die wirklich verwendeten Reisekosten ver-
gütet 3). Hierher gehören auch die Umzugskosten eines Beamten bei seiner Versetzung
lausgenommen natürlich die Strafversetzung), nicht dagegen die Reise eines Beamten an
den Ort seiner ersten Anstellung .
§ 27. k. Versetzung. Der Beamte muß sich jede Versetzung gefallen lassen, sofern
nur mit dem neuen Amt der gleiche Rang und Gehalt verbunden ist, wie mit dem
alten?). Ausgenommen sind Richter und Notare; gegen sie ist die Zwangsversetzung
bloß aus bestimmten Gründen zulässig, nämlich 1) nach Bestimmung des Disziplinar-
gerichts zur Strafe (S. 49), 2) nach Bestimmung des Ministeriums bei Organisations-
veränderungen, 3) nach Bestimmung des Oberlandesgerichts, wenn ihr Verbleiben im
alten Amt aus thatsächlichen Gründen mit den Interessen der Rechtspflege nicht verein-
bar ist; die Versetzung kann nur in eine Richter= bezw. Notarstelle erfolgen; doch müssen
sich Richter in den fünf ersten Dienstjahren auch eine Versetzung in ein nicht richter-
liches Amt gefallen lassen.
Gegen Mitglieder der Oberrechnungskammer ist die Strafversetzung ausgeschlossen;
jede andere Art der Versetzung ist dagegen auch ihnen gegenüber statthaft.
§ 28. g. Dienstentlassung außerhalb des Disziplinarverfahrens. 1. Jeder Beamte
kann seine Dienstentlassung willkürlich zu jeder Zeit verlangen; doch kann die Regierung
fordern, daß er noch längstens 6 Monate sein Amt weiter versehe, und daß er keine Ge-
schäfts-Rückstände hinterlasse.
Umgekehrt kann auch die Regierung die Beamten jederzeit willkürlich aus dem Dienst
entlassen; sie haben kein Recht auf ihr Amt. Ausgenommen sind nur die Richter, die Notare
und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs und der Oberrechnungskammer: diese können
gegen ihren Willen nur entlassen werden, 1) wenn ihre dauernde Dienstunfähigkeit seitens
des Oberlandesgerichts oder seitens des Verwaltungsgerichtshofs als Disziplinarhof auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Plenarbeschluß mit Zweidrittel-Mehrheit festgestellt
ist ), 2) bei Organisationsveränderungen.
2. Die Dienstentlassung von Richtern im Falle einer Organisationsveränderung
geschieht mit vollem Gehalt!'). Im Uebrigen kann sie mit oder ohne Ruhegehalt
erfolgen ).
Ein Recht auf Ruhegehalt haben nur die festangestellten Beamten, und zwar die
nichtrichterlichen Beamten erst nach Ablauf von fünf Dienstjahren. Der Anspruch steht
1) Ges. v. 27. Nov. 1874, Art. 8. 2) V. v. 31. Juli 1890. 83) V. v. 9. Sept. 1879.
4) Zeller I, S. 33, Anm. 2. 5) Edikt v. 12. April 1820, Art. 16.
6) Ges. v. 30. April 1875, v. 31. Mai 1879, Art. 64. 7) G. V. Ges. § 8.
8) Ges. v. 27. Novemb. 1874.