Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

8 40. Die vier direkten Steuern. 65 
b) Personen, die außerhalb Hessens wohnen, steuern umgekehrt nur mit dem 
Einkommen aus hessischem Grundbesitz und Gewerbebetrieb und mit Gehältern und 
Pensionen, die sie aus der hessischen Staatskasse beziehen; sind sie hessische Unterthanen 
und wohnen im Reichsauslande, so ist auch ihr sonstiges aus Hessen stammendes 
Einkommen, z. B. Renten, Privatgehälter, welche von Hessen aus gezahlt werden, steuer- 
pflichtig. 
c) Personen, die sowohl in Hessen wie außerhalb Hessens einen Wohnsitz haben, 
werden, wie die Angehörigen der Gruppe a) voll zur Steuer herangezogen. Anders nur, 
soweit das Reichsgesetz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 18. Mai 1870 eine 
Ausnahme bedingt: nach letzterem Gesetz gehören nämlich Angehörige der übrigen deutschen 
Staaten, wenn ihr zweiter Wohnsitz in ihrem Heimathsstaat belegen ist, zur Gruppe b), 
es sei denn, daß ihr hessischer Wohnsitz auf Reichs- oder Staatsdienst beruht; ebenso 
gehören Hessen, deren zweiter außerhessischer Wohnsitz auf Reichs- oder Staatsdienst be- 
ruht, zur Gruppe b). 
Für die Zwecke der Besteuerung gelten als eine einzige Person: Ehegatten, die 
zusammen leben — Eltern und die in ihrem Haushalte lebenden unverheiratheten Kinder, 
sofern letztere keinen selbständigen Erwerb haben — verheirathete Personen, die mit ihren 
Kindern, Eltern oder Schwiegereltern in gemeinsamem Hauszhalt leben, sofern ein Theil 
nicht die nöthigen Mittel zur Führung eines eignen Haushalts besitzt. 
2. Befreit sind die Mitglieder des großherzoglichen Hauses außer für dienstliches 
Einkommen aus der Reichs= oder hessischen Staatskasse — die Staatseisenbahnen 1) — 
Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 500 Mk. beträgt — Schüler, Stu- 
denten u. s. f. und alle Personen unter 18 Jahren, deren selbständiges Einkommen weniger 
als 700 Mk. beträgt — Invaliden mit Einkommen bis 600 bei verminderter Erwerbs- 
fähigkeit bis 700 Mk. — in gewissem Umfange Militärpersonen, und zwar während 
einer Mobilmachung alle Militärpersonen (bezüglich ihres ganzen dienstlichen und des 
Gesammteinkommens bis 2000 Mk.), Unteroffiziere und Gemeine der Reserve und Land- 
wehr auch während jeder anderen Einberufung (bezüglich des Gesammteinkommens bis 
2000 Mk.), Unteroffiziere und Gemeine der Friedensstärke während der ganzen Militär- 
dienstzeit (bezüglich des ganzen dienstlichen und des 500 Mk. nicht übersteigenden außer- 
dienstlichen Einkommens). 
3. Bei der Steuerveranlagung werden zwei Abtheilungen unterschieden, ähnlich der 
preußischen Unterscheidung zwischen klassifizierter Einkommensteuer und Klassensteuer. 
Die erste Abtheilung beginnt mit Einkommen von 2600 Mark. Sie zerfällt in 
verschiedene Klassen; diese sind durch Abstände von steigender Größe getrennt; von der 
17. Klasse ab (Einkommen von 10000— 11000 Mk.) beträgt der Abstand gleichmäßig 
1000 Mark. Das Steuerkapital ist für alle unter die nämlichen Klassen fallenden Ein- 
kommen gleich; und zwar beträgt es bei Klasse 1 (Einkommen von 2600 —2900 Mk.) 
280 Mk. (= ca. 10 % ), wächst dann bei den folgenden Klassen in steigendem Ver- 
hältniß und macht schließlich von Klasse 27 ab (Einkommen von 20—21000 Mk.) 
gleichmäßig 16 % des niedrigsten Einkommens der betreffenden Klasse aus. 
Die zweite Abtheilung umfaßt die Einkommen von 500—2600 Mk. und zerfällt 
in zehn Klassen; das Steuerkapital wächst von 30 Mk. in Klasse 1 bis 245 Mk. in 
Klasse 10, also von 6 bis etwa 10 %. Dabei wird die zweite Abtheilung insoweit 
milder behandelt, als das Finanzgesetz die drei untersten Klassen (bis 900 Mk.) ganz 
freilassen kann und als bei besonderen Verhältnissen, welche die Leistungsfähigkeit eines 
1) Ges. v. 31. März 1877. 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts III. 2. Aufl. Hessen. 5
	        
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