Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

72 Vierter Abschnitt: Das Finanzwesen. 2. Staatseinnahmen. * 4. 
d) Verlobungs-, Hochzeitsgeschenke u. dgl.; 
e) Beihülfen zum Lebensunterhalt oder zur Ausbildung an Bedürftige; 
) Schenkungen, die zu milden Zwecken innerhalb des Reichs verwendet werden sollen. 
4. Verpflichtet ist der Geschenknehmer; der Geschenkgeber nur dann, wenn der Ge- 
schenknehmer kein Hesse ist oder nicht in Hessen wohnt. 
5. Verhüllte Schenkungen, Alimentationsverträge u. dgl. sind steuerpflichtig, soweit 
der Empfänger dadurch um mehr als 1000 Mark bereichert wird ½. 
III. Stempelsteuer. 1. Sie ist zweifacher Art. 
a) Der gerichtliche Stempel wird von Urkunden?) erhoben, die von einem Beamten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgefertigt werden, oder auf Grund 
welcher ein Eintrag in Grundbücher, Handelsregister u. dgl. stattfindet. Die einzelnen 
stempelpflichtigen Urkunden sind im Stempeltarif genau aufgeführt; ebenso die Höhe des 
Stempels. Die wichtigsten Stempel sind: für Urkunden über einen Eigenthumswechsel 
an Grundstücken (Kauf, Erbbescheinigung u. dgl.) 0,4% des Werthes; betrifft die Ur- 
kunde Erbschaften, Schenkungen u. dgl. zwischen Verwandten in auf= und absteigender 
Linie oder Ehegatten oder die Theilung eines von Eltern oder Voreltern angefallenen 
Grundstückes, so ist der Stempel nur 0,1%. — Für Hypothekenbestellungen bis 
30 000 Mk. 0,15% , darüber hinaus 0,20%. — Für Schenkungen unter Lebenden 
von beweglichem Vermögen 0,20% , zwischen Verwandten auf= und absteigender Linie 
0,10%. — Für die Gründung von Aktienvereinen 0,20% des eingezahlten Kapitals. 
— Für Eheverträge 3—6 Mk. — Für Testamente 3— 10 Mk. — Für Vollmachten, 
Quittungen, Löschungsbewilligungen u. s. f. 1 Mk. — Für Pacht= und Miethverträge, 
Schuldscheine O,O1%. — Für Wechselproteste 2—3 Mk. 
b) Der Administrativstempels) wird von Schriftstücken in Verwaltungssachen er- 
hoben. Auch hier besteht ein genauer Tarif. So wird z. B. bei jeder Anstellung ein 
Stempel von 3% des mit der Anstellung verliehenen Gehalts erhoben; ein gleicher 
Stempel bei Gehaltserhöhungen. 
2. Der Stempel wird durch Aufkleben und Durchstreichen von Stempelmarken 
erlegt 0. 
3. Die Berechnung und Erhebung des Stempels geschieht durch diejenige Behörde, 
vor welcher die stempelpflichtige Urkunde errichtet oder bei der sie eingereicht wird. Der 
Rechtsweg ist bei Stempelstreitigkeiten ausgeschlossen?). 
4. Wer sich der Stempelpflicht entzieht, wird mit dem doppelten Betrage des 
hinterzogenen Stempels bestraft. Die Beamten, durch deren Hände die stempelpflichtigen 
Urkunden gehen, und die die Erhebung des Stempels versäumen, haften für den Stempel 
und zahlen als Strafe einen Zuschlag von gleicher Höhe. 
IV. Gebühren "). JFür diese fehlen natürlich allgemeine Regeln. Sind doch 
die Gebühren zum Theil durch Reichsgesetz bestimmt, wie die Kosten der Civil= und 
Strafprozesse, zum Theil durch Landesgesetz, wie die Kosten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit. Manche amtliche Gebühren fließen garnicht an den Staat, sondern verbleiben 
dem sie erhebenden Beamten. Eine Reihe von Gebühren werden durch Verwendung 
von Stempelmarken erlegt, fließen also äußerlich mit der Stempelsteuer zusammen. 
1) Entsch. d. Verw.G.'s, Z. 14, S. 139. 
2) Stempel= und Taxordnung vom 27. Aug. 1822, Ges. v. 16. März 1824, Tarif vom 
31. Juli 1890. 
3) V. v. 16. Febr. 1825. Tarif vom 10. Dez. 1857. V. v. 8. Dezemb. 1874. 
4) V. v. 4. März 1891. 
5) Siehe Entsch, des Verw. Gerichtshofs Ztsch. 16, S. 3. 
6) Hierher gehören auch die Brückengelder für Benutzung einzelner Rhein= und Mainbrücken.
	        
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