Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.4. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (4)

86 Fünfter Abschnitt: Gemeinden und Gemeindeverfassung. 1. Die Ortsgemeinden. 8 48. 
4. Wählbar nur hessische Staatsangehörige. Außerdem ist ausgeschlossen, wer 
nicht zur Stadtverordnetenversammlung wählbar ist, und Amtsrichter. Besondere Be- 
rufsbildung nicht erforderlich. 
5. Ihre Stellung ist regelmäßig, wie die der Stadtverordneten ehrenamtlich. Sie 
beziehen also kein Gehalt, können aber dafür jeden Nebenerwerb betreiben und auch 
andere Aemter aller Art bekleiden, ausgenommen natürlich diejenigen Aemter, welche die 
Wahl zum Beigeordneten ausschließen. — Doch kann die Stadt auch besoldete Bei- 
geordnete anstellen, die alsdann keinen Nebenerwerb haben, kein besoldetes Nebenamt be- 
kleiden dürfen. 
6. Ihre Entlaßbarkeit und ihre disziplinare Stellung ist der des Bürger- 
meisters gleich. 
IV. Verwaltungsdeputationent). 1. Sie werden je nach Bedarf — z. B. 
für das Schul= oder Armenwesen — in beliebiger Zahl und in beliebiger Besetzung 
durch Wahl der Stadtverordneten gebildet. Keine Bestätigung. Vorsitzender ist der 
Bürgermeister oder in seiner Vertretung ein Beigeordneter. 
2. Die Wahlperiode wird von der Stadtverordnetenversammlung frei bestimmt: 
meist 3 Jahr. 
3. Wählbar nicht bloß Stadtverordnete, sondern jeder, der zur Stadtverordneten- 
versammlung wählbar ist. 
4. Die Stellung der Mitglieder ist ehrenamtlich. 
5. Die Mitglieder der Verwaltungsdeputationen sind insoweit stets entlaßbar, als 
die Stadtverordnetenversammlung jede Deputation zu jeder Zeit auflösen und neu be- 
setzen kann 18). Einer Disziplinarbestrafung unterliegen sie so wenig wie die Mitglieder 
der Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, daß sie als Vollzugsorgane des Bürger- 
meisters thätig sind?). 
V. Sonstige Gemeindebeamte. 1. Nothwendig anzustellen ist auf jeden 
Fall ein Gemeindeeinnehmer, ferner das nöthige Personal an Subaltern= und Unter- 
beamten, ferner je nach Bedarf Schulinspektoren, Baumeister, Gastechniker u. f. f. 
2. Diese Beamten werden durchweg vom Bürgermeister angestellt, und zwar der 
Rathsdiener und das Büreaupersonal selbständig, die andern Beamten auf Beschluß der 
Stadtverordnetenversammlung. Eine staatliche Bestätigung, — vom Kreisrath zu er- 
theilen, — ist nur für den Gemeindeeinnehmer und die Polizeibeamten vorgeschrieben 3). 
3. Die Ernennung geschieht regelmäßig auf Widerruf. Doch ist auch Anstellung 
auf feste Zeit oder lebenslänglich zulässig. 
4. Sie sind meist besoldet. Gehalt und Pension wird bei der Anstellung der Beamten 
bestimmt. Anderenfalls gilt die gleiche Pension wie bei Staatsbeamten als vereinbart . 
— Ob sie ein Nebenamt bekleiden dürfen, hängt von der Art ihrer Anstellung ab. 
5. Willkürliche Entlassung ist gegen widerruflich angestellte Beamte stets zulässig. 
ie erfolgt durch den Bürgermeister, und zwar bei Rathsdiener und Büreaupersonal 
frei, sonst auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung. Gegen festangestellte Beamte 
ist die Entlassung nur wegen „Dienstwidrigkeit“, die natürlich die Dienstuntauglichkeit 
miteinschließt, statthaft. Sie geschieht durch gemeinsamen Beschluß des Bürgermeisters 
und der Stadtverordnetenversammlung, oder, falls die Uebereinstimmung beider Organe 
nicht zu erreichen, durch den Kreisausschuß. Zu der Entlassung von Polizeikommissären 
ist Zustimmung des Kreisraths nöthig 5). 
1) StO. 52, 53, 113, 36 Abf. 4. 15) Vgl. aber S. 89 Nr. 4. 
2) Siehe Art. 36 Abf. 4. 3) StO. 50, 49 Nr. 6. 
4) St O. 58, 59, 63. 5) StO. 49 Nr. 6, 50, 51.
	        
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