II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 153
ausschuß aus (§ 30). Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum
1. Jan. 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener
einjähriger Ankündigung, die auf Kaiserliche Anordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesrat vom Reichskanzler ausgeht, die Reichsbank aufzuheben
oder zu übernehmen.
Auf der durch Art. 4 Ziff. 4 dem Reich verliehenen Kompetenz beruht
auch das Hypothekenbankgesetz v. 18. Juli 1899 R.G. Bl. S. 875, durch
welches die Hypothekenbanken zur größeren Sicherheit ihrer Gläubiger der
Staatsaufsicht unterworfen werden; zur Unterstützung der Aufsichtsbehörde
wird bei jeder Bank ein Treuhänder bestellt.
Ziffer 5.,
Die Erfindungspatente.
Hierher gehört das Patentgesetz v. 25. Mai 1877 R. G. Bl. S. 501.
Es ist bis auf seine Ubergangsbestimmungen beseitigt durch das Patentgesetz
v. 7. April 1891 R.G. Bl. S. 79, das u. a. folgendes bestimmt: Patente
werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung ge-
statten. Ausgenommen find: Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, und die Erfindungen von Nahrungs-,
Genuß-- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege
hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren
zur Herstellung der Gegenstände betreffen. Auf die Erteilung des Patents
hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe des
Gesetzes angemeldet hat. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patent-
inhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist
das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf
die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung
des Patents tritt u. a. insofern nicht ein, als die Erfindung nach Be-
stimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der
Patentinhaber in diesem Falle Anspruch auf angemessene Vergütung. Der
Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen
auf die Erben über; der Anspruch und das Recht können beschränkt oder
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf
andere übertragen werden. Die Dauer des Patents ist 15 Jahre. Das
Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf verzichtet oder wenn die
Gebühren nicht rechtzeitig eingezahlt werden. Das Patent wird für nichtig
erklärt, wenn sich ergibt, daß der Gegenstand nicht patentfähig war oder
daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist
oder daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-
nungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-
nommen war. Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren vom Patent-
amt zurückgenommen werden, wenn der Patentinhaber es unterläßt, im
Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu
bringen oder wenigstens alles zu tun, was erforderlich ist, um diese Aus-
führung zu sichern, ferner wenn im böffentlichen Interesse die Erteilung der