Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II. Reichsgesetzgebung. Art. 4. 153 
ausschuß aus (§ 30). Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 
1. Jan. 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener 
einjähriger Ankündigung, die auf Kaiserliche Anordnung im Einvernehmen 
mit dem Bundesrat vom Reichskanzler ausgeht, die Reichsbank aufzuheben 
oder zu übernehmen. 
Auf der durch Art. 4 Ziff. 4 dem Reich verliehenen Kompetenz beruht 
auch das Hypothekenbankgesetz v. 18. Juli 1899 R.G. Bl. S. 875, durch 
welches die Hypothekenbanken zur größeren Sicherheit ihrer Gläubiger der 
Staatsaufsicht unterworfen werden; zur Unterstützung der Aufsichtsbehörde 
wird bei jeder Bank ein Treuhänder bestellt. 
Ziffer 5., 
Die Erfindungspatente. 
Hierher gehört das Patentgesetz v. 25. Mai 1877 R. G. Bl. S. 501. 
Es ist bis auf seine Ubergangsbestimmungen beseitigt durch das Patentgesetz 
v. 7. April 1891 R.G. Bl. S. 79, das u. a. folgendes bestimmt: Patente 
werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung ge- 
statten. Ausgenommen find: Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen 
oder guten Sitten zuwiderlaufen würde, und die Erfindungen von Nahrungs-, 
Genuß-- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege 
hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren 
zur Herstellung der Gegenstände betreffen. Auf die Erteilung des Patents 
hat derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe des 
Gesetzes angemeldet hat. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patent- 
inhaber ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung 
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist 
das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf 
die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung 
des Patents tritt u. a. insofern nicht ein, als die Erfindung nach Be- 
stimmung des Reichskanzlers für das Heer oder für die Flotte oder sonst 
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Doch hat der 
Patentinhaber in diesem Falle Anspruch auf angemessene Vergütung. Der 
Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen 
auf die Erben über; der Anspruch und das Recht können beschränkt oder 
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf 
andere übertragen werden. Die Dauer des Patents ist 15 Jahre. Das 
Patent erlischt, wenn der Patentinhaber darauf verzichtet oder wenn die 
Gebühren nicht rechtzeitig eingezahlt werden. Das Patent wird für nichtig 
erklärt, wenn sich ergibt, daß der Gegenstand nicht patentfähig war oder 
daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist 
oder daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeich- 
nungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder 
einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent- 
nommen war. Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren vom Patent- 
amt zurückgenommen werden, wenn der Patentinhaber es unterläßt, im 
Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu 
bringen oder wenigstens alles zu tun, was erforderlich ist, um diese Aus- 
führung zu sichern, ferner wenn im böffentlichen Interesse die Erteilung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.