Vorbemerkungen.
Ein Literaturverzeichnis ist, soweit nötig, dem einzelnen Gesetze beigegeben. Die
Abkürzung: „a a. O.“ (am angeführten Ort) in Verbindung mit dem Namen eines Schrift-
stellers weist auf eine Schrift hin, die in dem Literaturverzeichnis unter dem Namen dieses
Schriststellers angeführt ist. Die in verschiedenen Zeitschriften sich findenden Ubersichten
über das kriegsrechtliche Schrifttum sind nicht besonders verzeichnet; von ihnen verdienen die
sorgfältigen Zusammenstellungen der kriegsrechtlichen Entscheidungen und Zeitschriftenaufsätze
besondere Hervorhebung, die die Deutsche Rechtsanwalts-Zeitung in jeder Nummer bringt.
Die Verordnungen des Bundesrats sind, soweit nicht etwas Abweichendes angegeben
ist, auf Grund des § 3 des sog. Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914, REl. 327
(Bd. 1, 392, Bd. 2, 141) ergangen.
D. —= Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges (Nr. 26 der
Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session 1914).
D. N. 1 — Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des
Pües (Nr. 29 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session
D. N. II = Zweiter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Nr. 44 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode,
II. Session 1914).
D. N. III — Dritter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Nr. 73 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode,
II. Session 1914).
D. N. IV — Vierter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Nr. 74 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode,
II. Session 1914).
D. D. V Fünfter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Nr. 107 der Drucksachen des Reichstages, 13. Legislaturperiode,
II. Session 1914/15).
D. N. VI = Sechster Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus
Anlaß des Krieges (Nr. 147 der Drucksachen des Reichstages, 13. Legislaturperiode,
II. Session 1914/15).
Im übrigen sind die üblichen Abkürzungen, insbesondere die von dem Deutschen
Juristentage vorgeschlagenen, verwendet. — Das Zeichen * in der Ubersicht einer Abteilung
want garauf hin, daß der zweite Band Erläuterungen zu der betreffenden Verordnung
enthält.