Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 583 
Gesetz v. 25. März 1899 R. G. Bl. S. 215 folgende Bestimmungen: Die 
Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2—3 Kompanien (8 1). 
In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie 
aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2—3 Abteilungen, bez. Bataillonen 
ein Regiment formiert (§ 2). 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 
2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie unter Zuteilung der 
nötigen Feldartillerieformationen zu einer Division vereinigt. Aus 2 bis 
3 Divifionen mit den erforderlichen Fußartillerie-, Pionier= und Train- 
sormationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die gesamte Heeres- 
macht des Reichs im Frieden aus 23 Armeekorps besteht. 3 Armeekorps 
werden von Bayern, 2 von Sachsen, 1 von Württemberg aufgestellt, während 
Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 17 Armeekorps formiert 
(§3). In der Regel wird jede Kompanie, Eskadron und Batterie durch 
einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Oberleutnants, 2 oder 
3 Leutnants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren militärisch 
ausgebildet und befehligt. An der Spitze eines jeden Bataillons und einer 
jeden Artillerie-Abteilung steht ein Stabsoffizier, an der Spitze eines jeden 
Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstleutnant, Major). Zu 
den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter 
Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone bez. Ab- 
teilungen je ein Leutnant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal. 
an ärzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern. Eine 
Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division durch 
einen Generalleutnant befehligt. An der Sitze eines jeden Armeekorps steht 
ein kommandierender General. Den höheren Truppenkommandos find die 
zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben. Außerdem gehören zum 
Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied als General-, 
Flügel= und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsministerien, 
des Generalstabes, des Ingenieur-Korps, des Militär-Erziehungs= und 
Bildungswesens usw. sowie das gesamte Heeres-Verwaltungspersonal. Die 
hiernach im Friedensstande des Heeres notwendigen Offizier-, Arzt= und 
Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Anderungen unter- 
liegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat (§ 4). Das Gebiet 
des deutschen Heeres wird in militärischer Hinficht in 22 Armeekorpsbezirke 
eingeteilt (§ 5 Abs. 1). 
Nach § 60 wird die Friedens--Präsenzstücke pro rata der Bevölkerung 
von 1867 auf die einzelnen Bundesstaaten verteilt. In Ausführung dieser 
Bestimmung ist an Stelle des § 9 des Ges. v. 9. Nov. 1867 B. G. Bl. S. 133 
und des § 9 des Reichs-Militärgesetzes das Gesetz betr. die Ersatzverteilung 
v. 26. Mai 1893 R. G. Bl. S. 185 ergangen. Danach bestimmt der Kaiser 
für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden 
Rekruten und für die Verteilung ist nicht mehr die durch die Volkszählung 
festgesetzte Zahl der Bevölkerung, sondern die tatsächliche Zahl der in dem 
laufenden Jahr vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst taug- 
lichen Militärpflichtigen ausschließlich derjenigen der seemännischen Be- 
völkerung maßgebend. Das Reich wird in vier Aushebungsbezirke geteilt, 
deren Gebiet sich mit dem der vier Kontingentsverwaltungen deckt, und diese 
Bezirke zerfallen in Unterabteilungen, die von den Armeekorpsbezirken ge- 
bildet werden. Durch die Kriegsminister wird der Gesamtbedarf ihres Kon-
	        
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