Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

584 XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 
tingents auf die Armeekorpsbezirke verteilt. Innerhalb des Kontingents 
kann der von einem Armeekorpsbezirk aufzubringende Ersatz für einen Be- 
zirk übertragen werden, soweit letzterer Überzählige hat und ersterer seinen 
Rekrutenanteil nicht aufzubringen vermag. Dagegen kann zwischen ver- 
schiedenen Kontingenten ein Ausgleich nur in dem Umfange stattfinden, als 
Angehörige des einen Kontingents bei dem anderen Kontingent auf Grund 
des § 12 des Reichs-Militärgesetzes in der Fafsung des Ges. v. 6. Mai 1880 
R.G. Bl. S. 103 (mit Rücksicht auf ihren Wohnsitz) zur Aushebung gelangen. 
Eine Ausnahme besteht nach dem Ges. v. 15. April 1905 R. G. Bl. S. 247 
insofern, als das preußische Kontingent denjenigen Teil des württembergischen 
Ersatzes, den dieses Kontingent nicht aufbringen kann, übernimmt, ohne 
Rücksicht darauf, ob die in dem Gesetz von 1893 bestimmte Voraussetzung 
gegeben ist, daß ein entsprechender Teil von württembergischen Staats- 
angehörigen im Bezirk des preußischen Kontingents zur Aushebung gelangt. 
Den Ausgleich regeln die Kriegsminister unter einander. Alles dies gilt 
nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet nur das Bedürfnis und der 
Kaiser regelt durch Armeebefehl alle einschlägigen Fragen. Für die Zu- 
teilung der auszuhebenden Rekruten an die einzelnen Truppenteile ist im 
übrigen, wie das Gesetz von 1893 bestimmt, das militärische Bedürfnis 
maßgebend. Uber militärische Fragen solcher Art, die den Etat nicht be- 
rühren, entscheidet im Kriege und im Frieden der Kaiser auf Grund seiner 
Kommandogewalt. Die Reichsgesetzgebung würde es deshalb an sich nicht 
verhindern, daß die Rekruten zwischen den zum preußischen Kontingent ge- 
hörigen verschiedenen Bundesstaaten ausgetauscht werden können. Jedoch 
sind durch einige Militärkonventionen gegenteilige Vereinbarungen getroffen 
oder wenigstens von Preußen Zusagen gegeben worden, die durch die ge- 
nannten Reichsgesetze nicht berührt worden find; vgl. Laband IV S. 50f. 
II. Die gesetzliche Feststellung der Friedenspräsenzstärke 
im VBerhältnis zum Etat. 
Durch das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke wird die jährliche 
Beratung des Militäretats nicht überflüssig gemacht. Nach dieser Richtung 
bestimmt Art. 1 § 4 des Ges. v. 15. April 1905 (ebenso wie das Gesetz von 
1899 Art. 1 § 5): 
„In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der 
Friedenspräsenzstärke nach Maßgabe dieses Gesetzes und die Verteilung 
jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl 
der Stellen für Offiziere, Arzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung 
durch den Reichshaushalts-Etat.“ 
Es ist selbstverständlich, daß gemäß der pofitiven, durch keins der 
Gesetze über die Friedenspräsenzstärke berührten Regel des Art. 69 für die 
Militärverwaltung wie für jede andere Verwaltung sämtliche Ausgaben auf 
den Reichsetat gebracht werden; dies bezieht sich nicht bloß auf den Mehr- 
bedarf an Offizieren und Mannschaften, sondern der ganze Bedarf der Armee 
vom ersten bis zum letzten Mann muß im Etatsgesetz zum Ausdruck kommen. 
Die wiedergegebene Bestimmung des Gesetzes von 1905 soll dagegen klar- 
stellen, wie weit der Reichstag noch freie Hand bei der Bewilligung hat 
und wie weit nicht mehr.
	        
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