Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 585 
Feststeht als Mindestbetrag die schon durch das Gesetz von 1899 für 
das Rechnungsjahr 1904 bestimmte Friedenspräsenzstärke von 495 500 Mann, 
feststeht ferner, daß diese Zahl als Jahresdurchschnittsstärke v. 1. April 1905 
ab allmählich derart zu erhöhen ist, daß sie im Laufe des Rechnungsjahres 
1909 auf 504 665 und im Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505 839 
steigt. Man kann auch mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz eine allmähliche 
Erhöhung vorschreibt, die bereits durch das vorausgegangene Etatsgesetz 
bewilligte Erhöhung als festgestellt annehmen, sodaß die im letzten Etats- 
gesetz bewilligte Zahl später nicht mehr herabgesetzt werden darf. Dagegen 
steht mit Rücksicht auf die unbestimmte Ausdrucksweise des Gesetzes „all- 
mähliche Erhöhung“ nicht fest, wieviel die Erhöhung in jedem einzelnen 
Jahre — innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen — betragen 
muß. Nur für das Verhältnis zwischen den Jahren 1909 und 1910 ist 
dies festgestellt. Mit Recht ist deshalb im § 4 bemerkt, daß die Erhöhung 
in den einzelnen Rechnungsjahren — inbezug auf die Frage des Umfangs 
der Erhöhung, nicht inbezug auf die Frage, ob eine Erhöhung überhaupt 
stattfinden soll — noch der Feststellung durch das Etatsgesetz unterliegt. 
Dasselbe gilt von der Verteilung der Erhöhung auf die einzelnen Waffen- 
gattungen; genau genommen gilt es sogar nicht nur von der Verteilung 
der Erhöhung, sondern von der Verteilung der ganzen Präsenzstärke auf die 
einzelnen Waffengattungen. Denn durch das Gesetz ist nur die Zahl der 
Kadres für die einzelnen Waffengattungen bestimmt, nicht aber auch die 
Stärke der einzelnen Kadres. Auch das Reichs-Militärgesetz enthält keine 
Bestimmung hierüber. Denn wenn dort auch die Einteilung eines Teils 
der Kadres (Bataillone in Kompanien und deren ungefähre Zahl für ein 
Bataillon) und ferner die Vereinigung der Kadres zu größeren Truppen- 
verbänden (Regimenter, Brigaden, Divisionen und Armeekorps) vorgeschrieben 
ist, so ist doch weder für die Unterabteilungen noch für die größeren Ver- 
bände die Stärke angegeben, sodaß nach dieser Richtung gesetzliche Fest- 
stellungen genereller Natur nicht getroffen sind. Dagegen ist unbedenklich 
anzunehmen, daß die bereits durch das vorausgegangene Etatsgesetz bewilligte 
Berteilung — unter der Voraussetzung, daß sie wirklich durchgeführt ist — 
zu den bestehenden Einrichtungen gehört, deren Abänderung gegen den 
Widerspruch Preußens nach Art. 5 Abs. 2 R.V. nicht mehr zulässig ist, 
sodaß — unter dieser Voraussetzung — das Gesetz von 1905 mit Recht 
nur noch die Verteilung der Erhöhung der Friedenspräsenzstärke als einen 
Gegenstand der Etatsfeststellung bezeichnet. Formell kann natürlich der 
Reichstag jede Ausgabe ablehnen, aber er würde sich mit sich selbst in 
Widerspruch setzen, wenn er Ausgaben ablehnen wollte, die aus gesetzlich 
bereits bewilligten Einrichtungen hervorgehen, und überdies aus Gesetzen, 
die gerade der Tendenz entsprungen sind, die Möglichkeit einer nachträglichen. 
Ablehnung der betreffenden Einrichtung durch den Reichstag abzuschneiden. 
Nicht inbegriffen in der gesetzlich festgestellten Zahl der Friedenspräsenz- 
stärke find ferner diejenigen Militärpersonen, die nicht in Erfüllung der 
allgemeinen Wehrpflicht, sondern in Erfüllung ihrer freiwillig übernommenen 
Berufspflicht dienen, also Offiziere, Militärärzte, Beamte und Unteroffiziere; 
letztere wurden übrigens bis zum Jahre 1898 in die Friedenspräsenzstärke 
eingerechnet. Auch für diese Gruppen liegt eine genaue gesetzliche Feststellung 
nicht vor, wohl aber eine ungefähre, sodaß sich ein weiter Spielraum weder
	        
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