XI. Reichskriegswesen. Art. 60. 585
Feststeht als Mindestbetrag die schon durch das Gesetz von 1899 für
das Rechnungsjahr 1904 bestimmte Friedenspräsenzstärke von 495 500 Mann,
feststeht ferner, daß diese Zahl als Jahresdurchschnittsstärke v. 1. April 1905
ab allmählich derart zu erhöhen ist, daß sie im Laufe des Rechnungsjahres
1909 auf 504 665 und im Laufe des Rechnungsjahres 1910 auf 505 839
steigt. Man kann auch mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz eine allmähliche
Erhöhung vorschreibt, die bereits durch das vorausgegangene Etatsgesetz
bewilligte Erhöhung als festgestellt annehmen, sodaß die im letzten Etats-
gesetz bewilligte Zahl später nicht mehr herabgesetzt werden darf. Dagegen
steht mit Rücksicht auf die unbestimmte Ausdrucksweise des Gesetzes „all-
mähliche Erhöhung“ nicht fest, wieviel die Erhöhung in jedem einzelnen
Jahre — innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen — betragen
muß. Nur für das Verhältnis zwischen den Jahren 1909 und 1910 ist
dies festgestellt. Mit Recht ist deshalb im § 4 bemerkt, daß die Erhöhung
in den einzelnen Rechnungsjahren — inbezug auf die Frage des Umfangs
der Erhöhung, nicht inbezug auf die Frage, ob eine Erhöhung überhaupt
stattfinden soll — noch der Feststellung durch das Etatsgesetz unterliegt.
Dasselbe gilt von der Verteilung der Erhöhung auf die einzelnen Waffen-
gattungen; genau genommen gilt es sogar nicht nur von der Verteilung
der Erhöhung, sondern von der Verteilung der ganzen Präsenzstärke auf die
einzelnen Waffengattungen. Denn durch das Gesetz ist nur die Zahl der
Kadres für die einzelnen Waffengattungen bestimmt, nicht aber auch die
Stärke der einzelnen Kadres. Auch das Reichs-Militärgesetz enthält keine
Bestimmung hierüber. Denn wenn dort auch die Einteilung eines Teils
der Kadres (Bataillone in Kompanien und deren ungefähre Zahl für ein
Bataillon) und ferner die Vereinigung der Kadres zu größeren Truppen-
verbänden (Regimenter, Brigaden, Divisionen und Armeekorps) vorgeschrieben
ist, so ist doch weder für die Unterabteilungen noch für die größeren Ver-
bände die Stärke angegeben, sodaß nach dieser Richtung gesetzliche Fest-
stellungen genereller Natur nicht getroffen sind. Dagegen ist unbedenklich
anzunehmen, daß die bereits durch das vorausgegangene Etatsgesetz bewilligte
Berteilung — unter der Voraussetzung, daß sie wirklich durchgeführt ist —
zu den bestehenden Einrichtungen gehört, deren Abänderung gegen den
Widerspruch Preußens nach Art. 5 Abs. 2 R.V. nicht mehr zulässig ist,
sodaß — unter dieser Voraussetzung — das Gesetz von 1905 mit Recht
nur noch die Verteilung der Erhöhung der Friedenspräsenzstärke als einen
Gegenstand der Etatsfeststellung bezeichnet. Formell kann natürlich der
Reichstag jede Ausgabe ablehnen, aber er würde sich mit sich selbst in
Widerspruch setzen, wenn er Ausgaben ablehnen wollte, die aus gesetzlich
bereits bewilligten Einrichtungen hervorgehen, und überdies aus Gesetzen,
die gerade der Tendenz entsprungen sind, die Möglichkeit einer nachträglichen.
Ablehnung der betreffenden Einrichtung durch den Reichstag abzuschneiden.
Nicht inbegriffen in der gesetzlich festgestellten Zahl der Friedenspräsenz-
stärke find ferner diejenigen Militärpersonen, die nicht in Erfüllung der
allgemeinen Wehrpflicht, sondern in Erfüllung ihrer freiwillig übernommenen
Berufspflicht dienen, also Offiziere, Militärärzte, Beamte und Unteroffiziere;
letztere wurden übrigens bis zum Jahre 1898 in die Friedenspräsenzstärke
eingerechnet. Auch für diese Gruppen liegt eine genaue gesetzliche Feststellung
nicht vor, wohl aber eine ungefähre, sodaß sich ein weiter Spielraum weder