612 XI. Reichskriegswesen. Art. 66.
preuß. -sächs. Mil.-Konv. v. 7. Febr. 1867 Art. 8 ist dies noch besonders
hervorgehoben.
Die Bestimmung, daß der Kaiser die zur Anlage der Festung erforderlichen
Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII be-
antragt, hatte den Zweck zu verhindern, daß die Reichsverwaltung auf das
nach Art. 62 R.V. zu gewährende Pauschquantum verwiesen werden könne.
Seit der Beseitigung des Pauschquantums ist die Bestimmung gegenstands-
los geworden. Denn es ist seitdem selbstverständlich, daß die erforderlichen
Ausgaben in den Etat eingestellt werden müssen und daß das Ausgaben-
bewilligungsrecht des Bundesrats und Reichstags durch die dem Kaiser auf
Grund des Art. 65 verliehene Machtvollkommenheit nicht berührt wird.
Den Einzelstaaten steht das Recht, Festungen anzulegen, nicht mehr zu;
ebenso Laband IV S. 73, Arndt S. 499. Alle vor der Gründung des Reichs
von den Einzelstaaten angelegten Festungen find auf Grund des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs-
verwaltung bestimmten Gegenstände v. 25. Mai 1873 R. G. Bl. 113 in das
Eigentum des Reichs übergegangen. Im Verhältnis zu Bayern find nach
III §5V des Bündnisvertrages für die Anlage von Reichsfestungen spezielle
Vereinbarungen und eine Teilung der Kosten nach dem Verhältnis der Be-
völkerungszahl in Aussicht genommen; ergänzende Bestimmungen enthält
Ziff. XIV des Schlußprotokolls. Für Württemberg ist durch Art. 7 der
Mil.-Konv. v. 21./25. Nov. 1870 bestimmt, daß der Kaiser sich, wenn neue
Befestigungen im Königreiche Württemberg angelegt werden sollen, mit dem
König von Württemberg „vorher in Vernehmen setzen“ wird. Wegen der
Festung Ulm, die teils auf württembergischem, teils auf bayrischem Gebiet
liegt, ist u. d. 16. Juni 1874 eine Vereinbarung zwischen Preußen, Bayern
und Württemberg zustande gekommen, wonach die Festung Ulm vorbehalt-
lich der Souveränetätsrechte der Territorialherren und der bestehenden Eigen-
tumsverhältnisse einheitlicher Waffenplatz unter einheitlichem Kommando
und einheitlicher Verwaltung der Organe des Deutschen Reichs ist. (Die
Vereinbarung ist abgedruckt in dem Werke: Die Militärgesetze des Deutschen
Reichs 2. Ausgabe Berlin 1888 1 S. 175 ff.).
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen
die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente,
mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Ge-
bieten angehörenden Truppenteile und genießen die damit verbundenen
Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit
und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über
vorkommende Veränderungen, behufs der nötigen landesherrlichen Publi-
kation, rechtzeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile be-
rührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppenteile des
Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert sind, zu requirieren.