Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

XII. Reichsfinanzen. Art. 69. 621 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern 
nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 
(Bundesgesetzbl. 1871 S. 9) unter III 8 5, in Württemberg nach näherer 
Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes- 
gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Vgl. die Ausführungen zu Art. 57—68. 
XlI. RMeichsfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer 
wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein 
Gesetz festgestellt. 
I. Der Begriff des Etats. 
II. Die Mitwirkung des Bundesrats und Reichstags bei der Feststellung des Etats. 
III. Die formelle Disposfition des Etats. 
IV. Die Bedeutung des Etatsjahres. 
V. Der Zeitpunkt für die Feststellung des Etats. 
VI. Das Etats-Notgesetz. 
VII. Die konstitutionelle Bedeutung des Etatsgesetzes. 
VIII. Die Bewilligung der Ausgaben. 
IX. Die Einnahmen des Reichs. 
X. Abweichungen vom Etat. 
XI. Die Sachlage bei dem Scheitern des Etats. 
I. Der Begriff des Etats. 
Wie jeder Verwaltungsorganismus, der an den allgemeinen wirtschaft- 
lichen Verkehr angeschlossen ist, erfordert die Verwaltung des Reichs Ein- 
nahmen und Ausgaben. Um das finanzielle Gleichgewicht, die Balanzierung 
der Einnahmen und Ausgaben herzustellen, bedarf es einer Vorausberechnung 
der Ausgaben, die voraussichtlich entstehen werden, und der Einnahmen, 
die zur Deckung der Ausgaben voraussichtlich erforderlich sein werden. 
Diese Berechnung wird in einem schriftlichen Wirtschaftsplane niedergelegt, 
der eine Zusammenstellung der Einnahmen mit der Bezeichnung ihrer Her- 
kunft und eine Zusammenstellung der Ausgaben mit der Bezeichnung ihres 
Verwendungszwecks enthält. Der Wirtschaftsplan wird im Art. 69 Reichs- 
haushalts-Etat genannt. Die Bezeichnung „Etat“ entspricht dem Sprach- 
gebrauch, der dieses Wort für die Wirtschaftspläne aller größeren Ver- 
bände anwendet. Die Reichsverfassung definiert den Begriff des Etats 
nicht unmittelbar, aber aus der Fassung des Art. 69 geht mindestens soviel 
hervor, daß der Etat die Veranschlagung der jährlichen Einnahmen und der 
jährlichen Ausgaben des Reichs in sich begreift. Dagegen enthält das 
preuß. Gesetz betr. den Staatshaushalt v. 11. Mai 1898 Ges. S. S. 77 eine
	        
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