Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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auch selbst für Einführung des parlamentarischen Systems in 
Deutschland, a. a. 0. S.122ff., während HasBacH S. 259 fd. 
als überzeugter Anhänger der konstitutionellen Monarchie den 
entgegengesetzten Standpunkt einnimmt. 
Nach PILOTY a. a. O. S. 101 hat das parlamentarische System 
folgende Vorzüge: 
1. Es besteht in der vollkommensten Uebereinstimmung zwi- 
schen dem Willen des Volkes, wie er sich in dem Parlamente 
durch die Parteien kundgibt, und der Regierung des Landes. 
2. Es bringt die besten Kräfte des Volkes, die staatsmän- 
nischen Talente, in den Vordergrund, erzieht sie zur Leitung und 
erhebt sie zu Führern des Staates (s. auch a. a. O. 8. 92). 
3. Es erhebt das Königtum über die Stufe formaler Gewalt 
zur Höhe einer unvergleichlichen politisch-sittlichen Macht. 
Sind diese Annahmen begründet? 
Zu 1. müssen wir zunächst fragen : worauf beruht der Gegensatz 
zwischen Regierung und Volksvertretung? v. BLUME im Handbuch 
der Politik 2. Aufl. S. 337 will staatsrechtlich einen solchen Ge- 
gensatz überhaupt nicht gelten lassen, da das im Parlament or- 
ganisierte Volk im Grunde nichts anderes sei, als der Staat selbst, 
und der Monarch und die Regierung ”?% ebenfalls nur den Staat 
vertreten. Und doch lebe ein solcher Gegensatz im Volksbewußt- 
sein. „Nur handele es sich hierbei nicht um die 'staatsrechtliche 
Stellung, sondern um die Bestellung des Parlamentes. Ueberall 
gehe dieses, ganz oder wenigstens zum Teil, aus Wahlen hervor, 
durch die das Volk, bzw. dessen wahlberechtigter Teil, seinen 
5 PıLoTy läßt in seiner Schrift für beide Systeme zwei Verteidiger 
aufreten, von denen wohl keiner ganz objektiv spricht. Er selbst ist in 
seinem Urteile etwas zurückhaltender, stellt sich aber doch unverkennbar 
auf die Seite des Republikaners. Das war allerdings zu einer Zeit, wo über 
das parlamentarische System noch wenig geschrieben war. PıLoTyY wollte 
wohl den Auftakt zur Diskusion darüber geben. 
2° „Regierung* ist hier im subjektiven Sinne verstanden (s. oben 
S. 257 Anm. 1).
	        
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