des Wortlauts der Verfassung hatte Bismarck
später Anklage erheben lassen, und das Reichsgericht
hatte in der Tat solche Diäten für ungesetzlich er-
klärt und sie für die Staatskasse einziehen lassen.
Der Erfolg war natürlich nur, daß die Partei eine
andere Form für die Unterstützung der für sie
unentbehrlichen Vertreter wählte. Bismarck er-
klärte nunmehr: die Diätenlosigkeit sei bei Herstel-
lung der Verfassung das Äquivalent für das all-
gemeine und geheime Wahlrecht gewesen; wenn
dieses Äquivalent reichstagsseitig nicht gegeben
wäre, so würde eben auf die Unterlagen des da-
maligen Kompromisses wieder zurückgegriffen
werden müssen. Es frage sich, ob ein Reichstag,
der sich der Verfassung nicht füge (wie es durch die
Gestattung der Teilnahme der Empfänger von
Parteidiäten an Verhandlungen des Hauses ge-
schehe), berechtigt sei, die Reichstagsfunktion aus-
zuüben. Dem Kaiser stehe das Recht der über-
wachung der Reichsgesetze zu, und man könne fra-
gen, ob es nicht angezeigt wäre, daß der Kaiser
eine Botschaft an den Reichstag richte, in der
dieser zu strikter Ausführung der Verfassung an
seinem Teile aufgefordert würde.
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