Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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wirthschaftlichen  Bedeutung  nach  jede  andere  Beschäftigung  überwiegende  ist,  und  daß
dieselben  nicht  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  dauernden  Arbeitsverhältniß
stehen,  namentlich  folgende  Perspnen  in  Betracht:

a.  solche,  welche  einen  eigenen  landwirthschaftlichen  Betrieb  haben,  neben  diesem  aber
noch  vorwiegend  gegen  Lohn  bei  verschiedenen  Arbeitgebern  in  der  Land-  und
Forstwirthschaft  beschäftigt  sind,

b.  solche,  welche  zwar  vorwiegend  in  der  Land-  oder  Forstwirthschaft,  daneben  aber  abwechselnd
  auch  in  anderer  Weise,  z.  B.  bei  Bauten,  Eisenbahnen,  in  Fabriken  ꝛc.  ꝛc.
gegen  Lohn  arbeiten,

solche,  welche  immer  oder  doch  vorwiegend  in  der  Land=  oder  Forstwirthschaft
gegen  Lohn  arbeiten,  aber  nur  vorwiegend  im  Kassenbezirk  ihres  Wohnorts,  vorübergehend
  auch  außerhalb  dieses  Bezirks.

K.  11.

Die  „lleberweisung“  erfolgt  durch  Benachrichtigung  der  Verwaltung  der  Krankenpflegeversicherung,
  daß  bei  der  betreffenden  Person  die  Voraussetzungen  für  die  Versicherung
  gemäß  Art.  6  zutreffen,  und  diese  Versicherung  daher  vom  Tage  dieser  Benachrichtigung
  ab  in  Wirksamkeit  zu  treten  habe.  Gleichzeitig  ist  der  Ueberwiesene  von  seiner
Ueberweisung  in  Kenntniß  zu  setzen.

Eine  Belehrung  über  das  gegen  die  leberweisung  zulässige  Rechtsmittel  ist  auf  Ansuchen
  zu  ertheilen.

Die  Ueberweisung  hat  in  allen  Fällen  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  stattzufinden,
  sobald  bei  den  betreffenden  Personen  die  Voraussetzungen  ihrer  Zulässigkeit  vorliegen.

Wenn  die  Ueberweisung  einer  unter  Art.  6  fallenden  Person  unterblieben  ist,  obgleich
  die  Voraussetzungen  für  dieselbe  vorliegen,  so  hat  das  Oberamt  auf  Antrag  der
Verwaltung  der  Krankenpflegeversicherung,  oder  auch  von  Amtswegen  den  Ortsvorsteher
zur  Ueberweisung  anzuhalten.

".

8.  12.

Die  Ueberweisung  ist  zurückzunehmen,  sobald  die  Voraussetzungen  derselben  weggefallen
  sind.  Wegen  einer  lediglich  vorübergehenden  Beschäftigung,  zufolge  deren  der
Ueberwiesene  zeitweise  in  die  Versicherung  bei  einer  reichsgesetzlichen  Krankenkasse  einzu-