Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

  
1. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn 
handelt, bei denen die Lieferung vereinbart ist 
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1914. 
für den Monat September 1914: auf den 30. September 1914, 
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oktober 1914; 
b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914, 
zu b) mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 30. November 
1914 bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungs- 
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. 
abzuziehen sind; 
2. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt, 
bei denen die Lieferung vereinbart ist 
a) für die Monate August und September 1914: auf den 
1. September 1914, 
für den Monat Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1914, 
für den Monat November 1914: auf den 1. November 1914: 
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 1914, 
zu b) mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. November 
1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungs- 
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H. 
abzuziehen sind; 
3. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kaffee und 
Kautschuk handelt: auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungs- 
monats; 
4. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und 
um Geschäfte der im $ 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in 
Getreide und Mehl handelt: auf den 15. September 1914, mit der 
Maßgabe, daß bei Geschäften, die nach dem 30. September zu er- 
fullen sind, für die Zeit vom 15. September 1914 bis zum ersten 
Tage der vereinbarten Lieferungsmonate Zwischenzinsen nach dem 
Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind. 
$ 3. 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer VerkUndung in Kraft.
	        
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