1. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kupfer und Zinn
handelt, bei denen die Lieferung vereinbart ist
a) für den Monat August 1914: auf den 1. September 1914.
für den Monat September 1914: auf den 30. September 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 31. Oktober 1914;
b) für alle späteren Monate: auf den 30. November 1914,
zu b) mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 30. November
1914 bis zum letzten Tage der vereinbarten Lieferungs-
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H.
abzuziehen sind;
2. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Zucker handelt,
bei denen die Lieferung vereinbart ist
a) für die Monate August und September 1914: auf den
1. September 1914,
für den Monat Oktober 1914: auf den 1. Oktober 1914,
für den Monat November 1914: auf den 1. November 1914:
b) für alle späteren Monate: auf den 15. November 1914,
zu b) mit der Maßgabe, daß für die Zeit vom 15. November
1914 bis zum ersten Tage der vereinbarten Lieferungs-
monate Zwischenzinsen nach dem Jahressatze von 6 v. H.
abzuziehen sind;
3. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Kaffee und
Kautschuk handelt: auf den ersten Tag des vereinbarten Lieferungs-
monats;
4. soweit es sich um Börsentermingeschäfte in Baumwolle und
um Geschäfte der im $ 67 des Börsengesetzes bezeichneten Art in
Getreide und Mehl handelt: auf den 15. September 1914, mit der
Maßgabe, daß bei Geschäften, die nach dem 30. September zu er-
fullen sind, für die Zeit vom 15. September 1914 bis zum ersten
Tage der vereinbarten Lieferungsmonate Zwischenzinsen nach dem
Jahressatze von 6 v. H. abzuziehen sind.
$ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer VerkUndung in Kraft.