36
Reichsfinanzen.
Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichs-
schuldenordnung.
Vom 4. August 1914.
& 1.
Die Bereitstellung der nach dem Reichshaushaltsplane zur Be-
streitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben im Wege des Kre-
dits zu beschaffenden und der zur vorübergehenden Verstärkung
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse vorgesehenen
Geldmittel kann in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungen
(81 der Reichsschuldenordnung) auch durch Ausgabe von Wechseln
erfolgen.
52.
Die Wechsel ($ 1) werden auf Anordnung des Reichskanzlers
von der Reichsschuldenverwaltung mittels Unterschrift zweier Mit-
glieder ausgestellt. Soweit die Vorschriften der Wechselordnung
nicht entgegenstehen, finden auf diese Wechsel die nach der
Reichsschuld dnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Fe-
bruar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 66) für Schatzanweisungen geltenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
83.
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechsel-
stempelsteuer befreit.
84.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen
zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
$ 85.
Dieses Geseiz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.