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83.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine
können sämtlich oder teilweise ‘auf ausländische oder auch nach
einem bestimmten ‚Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und aus-
ländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Be-
dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler über-
lassen.
54.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Ver-
stärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über
den im $& 3 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914, vom 27. Mai 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S.143) ‘angegebenen Betrag hinaus nach Bedarf Schatz-
anweisungen bis zur Höhe von vierhundert Millionen Mark aus-
zugeben.
2. Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr 1914.
Für das
; Rechnungsjahr
Kap. Tit Einnahmen und Ausgaben 1914
treten hinzu
Mark
B. Außerordentlicher Etat.
I. Einnahmen.
Reichsschuld,
4. 13.| Aus der Anleihe .......... 5000000000
tl. Ausgaben.
6. Aus Anlaß des Krieges... .... 5000000000
Aufkommende Einnahmen fließen
dem Fonds zu.