Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

  
Reichsbank und Darlehnskassen. 
Gesetz, betreffend die Änderung des Bank- 
gesetzes. 
Vom 4. August 1914. 
$ 1.1) 
Die $$ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank 
außer Kraft. 
5 2. 
Den Vorschriften im $ 13 Ziffer 2 und im $ 17 des Bankgesetzes:) 
genügen Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit 
von höchstens drei Monaten haben, auch dann, wenn aus ihnen 
sonstige Verpflichtete nicht haften. 
83. 
Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 
drei Monaten mit ihrem Nennwert fällig sind, stehen im Sinne des 
817 des Bankgesetzes®) den daselbst bezeichneten Wechseln gleich. 
84, 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, 
zu welchem die Vorschriften in den $$ I bis 3 dieses Gesetzes wieder 
außer Kraft treten. 
$5. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
!) betr. Notensteuer. 
®) wonach Wechsel, aus denen regelmäßig drei als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete haften und welche nach spätestens drei Monaten fällig sind, von der Reichs- 
bank diskontiert und von ihr als Deckung für ausgegebene Banknoten verwandt werden 
können. 
*) können als Deckung für die von der Roichsbank ausgegebenen Banknoten 
dienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.