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Gesetz, betreffend Änderung des Münz-
gesetzes.
Vom 4. August 1914.
$1.
Bis auf weiteres werden die Vorschriften im $S9 Abs. 2 Satz 2
und 3 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507)!)
dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine
und Reichsbanknoten verabfolgt werden können.
82.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem die im & i dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften
wieder in Kraft treten.
& 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verklindung in Kraft.
Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine
und die Banknoten.
Vom 4. August 1914.
81.
Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zah-
lungsmittel.
82.
Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der
Reichskassenscheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten
nicht verpflichtet.
83.
Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur
Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
5.4.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen,
zu welchem die Vorschriften in den 8$ 1 bis 3 dieses Gesetzes
außer Kraft treten.
85.
Dieses Gesetz tritt bezüglich der $$ 2, 3 mit Wirkung vom
31. Juli 1914. im übrigen mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
', Münzgasetz $ 9 Abs. 2 Satz 2 und 3: der Bundesrat bezeichnet diejenigen
Kassen, weiche Goldmünzen gegen Einziehung von Silbermünzen in Beträgen von
mindestens 200 Mark oder von Nickeli- und Kupfermünzen in Beträgen von mindsstens
50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Sedingungen des
Umtausches fest