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Darlehnskassengesetz.
Vom 4. August 1914.
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in Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an
welchen sich Reichsbankh tstellen und Reichsbankstellen be-
finden, sollen, wo es erforderlich ist, auf Anordnung des Reichs-
kanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für
Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit der Be-
stimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Be-
förderung des Handels und Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Dar-
lehen zu geben.
Zur Vermittelung der Darlehensgeschäfte und zur Bildung von
Depots können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten
Hilfsstellen errichten.
82.
Für den ganzen Betrag der bewilligten Dariehen soll unter der
Benennung .„Darlehnst heine‘‘ ein besonderes Geldzeichen
ausgegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen
sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten
nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen: im Privatverkehre
tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein.
im Sinne,der $$ 9. 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März
1875 (Reichs-Gesetzbi. S. 177)!) stehen die Darlehnsl heine
den Reichsl heinen gleich.
Der Gesamtbetrag der Darlehnsi heine soll 1500 Millionen
Mark nicht übersteigen. ‚Der Bundesrat :wird ermächtigt, im Be-
darfsfalle den. Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu
erhöhen.
Von der,;Hauptverwaltung der Darlehnskassen ($ 13) darf kein
Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach
der Bestimmung der 8$ 4 und 6 genügende Sicherheit geleistet
worden ist.
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehns-
kassenscheine durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffent-
lich bekanntgemacht werden.
!) betreffen: Berechnung der Notensteuer und Deckungsvorschriften der Reichs-
bank und der Privatnotenbanken.