Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

42 
  
Darlehnskassengesetz. 
Vom 4. August 1914. 
$1. 
in Berlin und an denjenigen Orten innerhalb des Reichs, an 
welchen sich Reichsbankh tstellen und Reichsbankstellen be- 
  
finden, sollen, wo es erforderlich ist, auf Anordnung des Reichs- 
kanzlers, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für 
Handel und Verkehr, Darlehnskassen errichtet werden mit der Be- 
stimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Be- 
förderung des Handels und Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Dar- 
lehen zu geben. 
Zur Vermittelung der Darlehensgeschäfte und zur Bildung von 
Depots können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten 
Hilfsstellen errichten. 
  
82. 
Für den ganzen Betrag der bewilligten Dariehen soll unter der 
Benennung .„Darlehnst heine‘‘ ein besonderes Geldzeichen 
ausgegeben werden. Diese Scheine werden bei allen Reichskassen 
sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten 
nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen: im Privatverkehre 
tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
im Sinne,der $$ 9. 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 
  
  
1875 (Reichs-Gesetzbi. S. 177)!) stehen die Darlehnsl heine 
den Reichsl heinen gleich. 
Der Gesamtbetrag der Darlehnsi heine soll 1500 Millionen 
  
Mark nicht übersteigen. ‚Der Bundesrat :wird ermächtigt, im Be- 
darfsfalle den. Betrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu 
erhöhen. 
Von der,;Hauptverwaltung der Darlehnskassen ($ 13) darf kein 
Darlehnskassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach 
der Bestimmung der 8$ 4 und 6 genügende Sicherheit geleistet 
worden ist. 
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehns- 
kassenscheine durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffent- 
lich bekanntgemacht werden. 
!) betreffen: Berechnung der Notensteuer und Deckungsvorschriften der Reichs- 
bank und der Privatnotenbanken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.