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89.
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese
letzteren Nebenforderungen können von der Darlehnssumme so-
gleich gekürzt werden.
8 10.
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Dar-
lehnskasse durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das
Unterpfand verkaufen und sich aus dem Erlöse bezahlt machen.
Selbsterwerben kann die Darlehnskasse das Unterpfand nur im Wege
des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe.
g 1.
Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät. bleibt die Darlehns-
kasse zum außergerichtlichen Verkaufe des Unterpfandes berechtigt.
Die beschränkende Vorschrift im $ 127 Abs. 2 Ider Konkursordnung
vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 612)') findet keine Anwendung.
& 12.
Die Darlehnskassen bilden| selbständige Einrichtungen mit den
Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte
genießen Freiheit von Stempeln und Gebühren.
$ 13.
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung
des Reichs unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichs-
bank, jedoch mit Absonderung von ihren Übrigen Geschäften. Die
allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch eine besondere Bank-
abteilung unter der Benennung ‚Hauptverwaltung der Darlehns-
kassen‘‘ nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt.
Außerdem wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Haupt-
verwaltung {/unterstellter |Vorstand ernannt, wozu ein vom Reichs-
kanzler zu bestimmender Reichsbevollmächtigter und Mitglieder des
Handels- oder Gewerbestandes gehören sollen. Die Geschäfts-
anweisung für die Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler.
S 14.
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des
Reichsbevoltmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch
) wonach der Konkursverwaiter dem Gläubiger eine Frist zur Verwertung
setzen kann, nach deren ergebnisiosem Verlauf er selbst zum Verkauf des Pfandas
schreiten kann.