Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Nach Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund 
dieses Gesetzes ausgegebenen Darlehnst heine nach näherer 
Anordnung des Bundesrats wieder eingezogen. 
8 20. 
Die Vorschriften in den $$ 146 bis 149, 151, 152 und 360, Nr. 4 
bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich!) finden bezüg- 
lich der Darlehnst enscheine entsprechende Anwendung. 
5 21. 
Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur 
Einrichtung der Darlehnskassen bewilligten Lomberdierungen anderer 
als der im $13 Nr. 3 des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden 
nachträglich genehmigt. 
  
& 22. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Beschluß des Bundesrats betreffend die Aus- 
stellung von Dariehnskassenscheinen aufBe- 
träge von 2 und IM. 
Vom 31. August 1914. 
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung 
des Reichskanzlers außer den im $18 Abs. 1 des Darlehnskassen- 
gesetzes vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. $S. 340) vorgesehenen 
Darlehnst heinen auch solche auf Beträge von 2 und IM. 
auszustellen. 
  
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der 
Darlehnskassenscheine. 
Vom 11. November 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund der ihm im $2 Abs. 3 des Dar- 
lehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) 
erteilten Ermächtigung beschlossen, 
daß der Höchstbetrag der auszugebenden Darlehnskasssn- 
scheine auf 3000 Millionen Mark festgesetzt werde. 
  
I) betr. Münzverbrechen und Münzvergehen,
	        
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