47
Nach Wiederherstellung des Friedens werden die auf Grund
dieses Gesetzes ausgegebenen Darlehnst heine nach näherer
Anordnung des Bundesrats wieder eingezogen.
8 20.
Die Vorschriften in den $$ 146 bis 149, 151, 152 und 360, Nr. 4
bis 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich!) finden bezüg-
lich der Darlehnst enscheine entsprechende Anwendung.
5 21.
Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. August 1914 bis zur
Einrichtung der Darlehnskassen bewilligten Lomberdierungen anderer
als der im $13 Nr. 3 des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden
nachträglich genehmigt.
& 22.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Beschluß des Bundesrats betreffend die Aus-
stellung von Dariehnskassenscheinen aufBe-
träge von 2 und IM.
Vom 31. August 1914.
Die Reichsschuldenverwaltung wird ermächtigt, nach Anordnung
des Reichskanzlers außer den im $18 Abs. 1 des Darlehnskassen-
gesetzes vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. $S. 340) vorgesehenen
Darlehnst heinen auch solche auf Beträge von 2 und IM.
auszustellen.
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der
Darlehnskassenscheine.
Vom 11. November 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund der ihm im $2 Abs. 3 des Dar-
lehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340)
erteilten Ermächtigung beschlossen,
daß der Höchstbetrag der auszugebenden Darlehnskasssn-
scheine auf 3000 Millionen Mark festgesetzt werde.
I) betr. Münzverbrechen und Münzvergehen,