Zahlungs- und Kreditverkehr.
Gesetz über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über
die Verlängerung der Fristen des Wechsel-
und Scheckrechts im Falle kriegerischer Er-
eignisse.
Vom 4, August 1914.
S1.
Wird in Veranlassung kriegerischer Ereignisse die rechtzeitige
Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung
des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf,
durch höhere Gewalt,verhindert, so verlängern sich die für die Vor-
nahme der Handlung vorgeschriebenen Fristen um so viel als er-
forderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die Handlung vor-
zunehmen. mindestens aber bis zum Ablauf von sechs Werktagen
nach dem Wegfall des Hindernisses.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere,
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß.
von dem Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei An-
wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotzdem
bewirkt werden kann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende
Postverbindung derart unterbrochen ist, daß ein geregelter
Postverkehr nicht mehr besteht.
8.2.
Unbeschadet der Vorschrift des $1 können die dort bezeichneten
Fristen im Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verord-
nung mit Zustimmung des Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet
oder für Teile des Reichsgebiets um einen bestimmten Zeitraum
verlängert werden.
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe
Anwendung, daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf.