Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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8 3. 
Der Bundesrat wird ermächtigt. während der Zeit des Krieges 
diejenigen gesetzlichen ‚Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur 
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. 
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zu- 
sammentritt zur. Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen auf- 
zuheben. 
84. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner VerkUndung in Kraft. Der Zeit- 
punkt, in dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Verordnung des Bundesrat’s über die gericht- 
liche Bewilligung von Zahlungsfristen. 
Vom 7. August 1914. 
81. 
In bUrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen 
Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozess- 
gericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Ur- 
teils beginnende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten in dem 
Urteil bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des 
Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht 
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Siefkann für den Gesamt- 
betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der 
Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden 
Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits 
eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tat- 
sächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft 
zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist 
nicht berührt. 
$ 2. 
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung 
des Giäubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Be- 
stimmung einer Zahlungsfrist zu laden. Indem auf Antrag des 
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