49
8 3.
Der Bundesrat wird ermächtigt. während der Zeit des Krieges
diejenigen gesetzlichen ‚Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur
Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zu-
sammentritt zur. Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen auf-
zuheben.
84.
Dieses Gesetz tritt mit seiner VerkUndung in Kraft. Der Zeit-
punkt, in dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Verordnung des Bundesrat’s über die gericht-
liche Bewilligung von Zahlungsfristen.
Vom 7. August 1914.
81.
In bUrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen
Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozess-
gericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Ur-
teils beginnende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten in dem
Urteil bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des
Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Siefkann für den Gesamt-
betrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der
Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden
Sicherheit abhängig gemacht werden.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits
eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tat-
sächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft
zu machen.
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist
nicht berührt.
$ 2.
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung
des Giäubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Verhandlung über die Be-
stimmung einer Zahlungsfrist zu laden. Indem auf Antrag des
4