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Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil ist zugleich über die
Bestimmung einer Zahlungsfrist zu erkennen. Die Vorschriften des
& 1 sind entsprechend anzuwenden.
83.
Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Ver-
mögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens
drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung
des Beschlusses an den Schuldner. Die Vorschriften des $1 Abs, I
Satz 2, 3, Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den 88 1, 2 bestimmt worden,
so findet $ 3 Abs. I keine Anwendung.
8.4.
Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt. so werden die
Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegen-
stand nicht einhundert Mark, so werden Gerichtsgebühren nicht
erhoben.
Das gleiche gilt. wenn ein Anerkenntnisurteil nach $ 2 ergeht.
S 85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats über die Folgen
der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geld-
forderung.
Vom 18. August 1914.
81.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen
Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeß-
gericht — unbeschadet der Befugnis, gemäß der Bekanntmachung
vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) Zahlungsfristen zu be-
willigen — auf Antrag des Schuldners im Urteil anordnen, daß die
besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht
rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld-
forderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten
(Verpflichtung zur Räumung wegen Nichtzahlung des Mictzinses,
Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.). als