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nicht eingetreten gelten; das Gericht kann auch anordnen, daß die
Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach dem
fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens drei Monate zu bemessenden
Frist, eintreten.
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am
31. Juli 1914 bereits eingetreten waren,
Die Vorschriften des $ 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die
Vorschriften des $ 2 der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 359) gelten entsprechend.
82.
Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ‚auf Grund einer gemäß
& 1 getroffenen Anordnung obsiegt.
83.
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren
Titel, so kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nicht-
zahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (8 1),
durch Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
($ 732 der Zivilprozeßordrung) geltend machen. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach $1 ge-
troffen worden ist.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats betreffend die Be-
willigung von Zahlungsfristen bei Hypotheken
und Grundschulden.
Vom 22. Dezember 1914.
81.
Die Zahlungsfrist gemäß &$ 1, 2 der Verordnung ‚vom 7. August
1914 (Reichsgesetzbl. S. 359) kann bis zu sechs Monaten bestimmt
werden, wenn der Rechtsstreit die Zahlung des Kapitals einer Hypo-
thek oder einer Grundschuld oder der Ablösungssumme einer Ren ten-
schuld betrifft.
82.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ($ 3 ;der Verordnung
vom 7. August 1914) wegen der im $ 1 bezeichneten Ansprüch e kann
für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen.
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