Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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War vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Prozeßgericht 
oder vom Amtsgericht eine Zahlungsfrist bestimmt, so kann die Voll- 
streckung auf die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt 
werden; war die Vollstreckung ivor dem Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung eingestellt, so kann sie nochmals auf die Dauer von längstens 
sechs Monaten eingestellt werden. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats betreffend die 
Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur 
Abwendung des Konkursverfahrens. 
Vom 8. August 1914. 
81. 
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann 
bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen 
Gerichte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des 
Konkursverfahrens beantragen. 
82. 
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger 
unter Angabe ihrer Adressen, eine Uebersicht des Vermögens- 
standes in Form einer Gegenliberstellung der einzeln aufzuführenden 
Aktiven und Passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte 
Bilanz einzureichen. 
83. 
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungs- 
unfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen 
werden kann. 
Das Gericht entscheidet Über den Antrag nach freiem Ermessen. 
84. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine 
oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung 
des Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäfts- 
aufsicht und die Aufsichtspersonen mit. 
8 72, $ 73 Abs. 1, 2 und 75 der Konkursordnung '!) gelten ent- 
sprechend. Oeffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt. 
ı) Verfahrensvorschriften betreffend Entscheidungen des Konkursgerichtae.
	        
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