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War vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Prozeßgericht
oder vom Amtsgericht eine Zahlungsfrist bestimmt, so kann die Voll-
streckung auf die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt
werden; war die Vollstreckung ivor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung eingestellt, so kann sie nochmals auf die Dauer von längstens
sechs Monaten eingestellt werden.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats betreffend die
Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur
Abwendung des Konkursverfahrens.
Vom 8. August 1914.
81.
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann
bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen
Gerichte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen.
82.
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger
unter Angabe ihrer Adressen, eine Uebersicht des Vermögens-
standes in Form einer Gegenliberstellung der einzeln aufzuführenden
Aktiven und Passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte
Bilanz einzureichen.
83.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der Zahlungs-
unfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen
werden kann.
Das Gericht entscheidet Über den Antrag nach freiem Ermessen.
84.
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine
oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung
des Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäfts-
aufsicht und die Aufsichtspersonen mit.
8 72, $ 73 Abs. 1, 2 und 75 der Konkursordnung '!) gelten ent-
sprechend. Oeffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt.
ı) Verfahrensvorschriften betreffend Entscheidungen des Konkursgerichtae.