89.
Von dem Verfahren werden nicht betroffen:
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des
Schuldners beruhen, die dieser nach der Anordnung der
Geschäftsaufsicht mit Zustimmung der Aufsichtspersonen
vorgenommen hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen
durfte;
. die Gläubiger, denen nach $ 43 der Konkursordnung !) im
Falle des Konkurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht;
die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abye-
sonderte Befriedigung beanspruchen können;
. die im 8 61 Ziffer 1 und 2 der Konkursordnung) bezeich-
neten Gläubiger wegen der dort angegebenen Forderungen,
auch soweit sie nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht
fällig werden.
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$ 10.
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder
liegen sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Ver-
fahren aufheben.
& 11.
Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.
& 12.
Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die
Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskosten-
gesetzes entsprechende Anwendung. Pauschsätze werden nicht
erhoben.
& 13.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
I) Konkursordnung $ 43: Die Ansprüche auf Absonderung eines dem Gemein-
schuldner nicht gehörigen Gegenstandes aus der Konkursmasse auf Grund eines
dinglichen 'odsr persönlichen Rechtes bestimmen sich nach den außerhalb des
Konkursverfahrens geltenden Gesetzen.
2) Konkursordnung $ 61 Ziffer 1 und 2: I) die für das letzte Jahr vor der Er-
öffnung des Varfahrens ojsr dam Ableben des Gemeinschuldners rückstärdigen
Forderungen an Lohn, Kostgald olJar andern Dienstnazügen der Personen, welche sich
dem Gamsinschuldnar für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte
zur Leistung von Diensten verdungen hatten. II) die Forderungen der Reichekasse,
der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände
wegen öffentlicher Abgaben, welche Im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens
fällig geworden sind oder nach $ 65 als fällig gelten; es macht hierbei keinen Unter-
schie], ob der Steuererheber die Abgabe bereits vorschußweise zur Kasse ent-
richtet hat.