Full text: Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Verordnung des Bundesrats betreffend die 
zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vor- 
schriften des Handelsgesetzbuchs usw. 
Vom 8. August 1914. 
S1. 
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die Ver- 
pflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder einer 
Genossenschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, 
sowie das Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähig- 
keit betreffen, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt: 
1. die Vorschriften des $240 Abs. 2, des $ 241 Abs. 3, 4, des 
8 249 Abs. 3. des $ 298 Abs. 2, des $ 316, des $ 325 Nr.8 
des Handelsgesetzbuchs; 
2. die Vorschriften der 88 64. 71, 84 des Gesetzes, betreffend 
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; 
3. die Vorschriften der $$ 99, 118, 142, 148 des Gesetzes, be- 
treffend die Erwerbs- uud Wirtschaftsgenossenschaften.!) 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Verordnung des Bundesrats über das Mindest- 
gebot bei der Versteigerung gepfändeter 
Sachen. 
Vom 8. Oktober 1914. 
81. 
Soweit eine Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen nach 
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, ist der gewöhn- 
liche Verkaufswert der gepfändeten Sachen vor der Versteigerung 
zu schätzen. 
Die Schätzung erfoigt durch den Gerichtsvollzieher. Ist gemäß 
$ 813 der Zivilprozeßordnung?) zur Pfändung ein Sachverständiger 
zugezogen, so hat dieser die Schätzung vorzunehmen. Mit der 
Schätzung gepfändeter Wertpapiere, die einen Börsen- oder Markt- 
preis nicht haben, hat der Gerichtsvollzieher einen kaufmännischen 
Sachverständigen zu beauftragen; bei der Schätzung darf der ge- 
!) betr. Verpflichtung des Vorstandes zur Anmeldung des Konkursverfahrens. 
%) bei der Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind.
	        
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