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Verordnung des Bundesrats betreffend die
zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs usw.
Vom 8. August 1914.
S1.
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die Ver-
pflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder einer
Genossenschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen,
sowie das Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähig-
keit betreffen, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt:
1. die Vorschriften des $240 Abs. 2, des $ 241 Abs. 3, 4, des
8 249 Abs. 3. des $ 298 Abs. 2, des $ 316, des $ 325 Nr.8
des Handelsgesetzbuchs;
2. die Vorschriften der 88 64. 71, 84 des Gesetzes, betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
3. die Vorschriften der $$ 99, 118, 142, 148 des Gesetzes, be-
treffend die Erwerbs- uud Wirtschaftsgenossenschaften.!)
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verordnung des Bundesrats über das Mindest-
gebot bei der Versteigerung gepfändeter
Sachen.
Vom 8. Oktober 1914.
81.
Soweit eine Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet, ist der gewöhn-
liche Verkaufswert der gepfändeten Sachen vor der Versteigerung
zu schätzen.
Die Schätzung erfoigt durch den Gerichtsvollzieher. Ist gemäß
$ 813 der Zivilprozeßordnung?) zur Pfändung ein Sachverständiger
zugezogen, so hat dieser die Schätzung vorzunehmen. Mit der
Schätzung gepfändeter Wertpapiere, die einen Börsen- oder Markt-
preis nicht haben, hat der Gerichtsvollzieher einen kaufmännischen
Sachverständigen zu beauftragen; bei der Schätzung darf der ge-
!) betr. Verpflichtung des Vorstandes zur Anmeldung des Konkursverfahrens.
%) bei der Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind.