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Verordnung des Bundesrats über die Unver-
bindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen.
Vom 28. September 1914.
$1.
Die vor dem 31. Juli 1914 getroffenen Vereinbarungen, nach
denen eine Zahlung in Gold zu erfolgen hat, sind bis auf weiteres
nicht verbindlich.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers.
Vom 25. Januar 1915.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Verbot des Agiohandels
mit ReichsgoldmüUnzen, vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbi.
S. 481) wird folgendes bestimmt:
Die in $ 1 der genannten Verordnung bezeichneten Handlungen
sind zulässig, sofern sie ausschließlich zu dem Zwecke der Ab-
führung von Goldmünzen an die Reichsbank vorgenommen werden.
richt, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;
12. derjenigen, weiche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen für
Leistungen und Aufwendungen der in Nr. 11 bezeichneten Art: 13. der öffentlichen
Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer
jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind: 14. der
Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtsheifer, Zahnärzte und Tierärzte, so-
wie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen; 15. der Rechts-
anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser
Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Aus-
lagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen: 16. der Parteien wegen der ihren
Rechtsanwälten geleisteten Vorechüsse; 17. der Zeugen und Sachverständigen wegen
ihrer Gebühren und Auslagen. Soweit die im Abs. I Nr. 1,2,5 bezeichneten Ansprüche
nicht der Verjährung unterliegen, verjähren sie in vier Jahren. — $ 197: In vier Jahren
verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen. mit Einschluß der ale Zuschlag
zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge,
die Ansprüche auf Rückstände von Mist- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die
Vorschrift des $ 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten,
Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und
allen andern regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.